Im aktuellen Gesetzesentwurf für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe besteht noch Verbesserungsbedarf
Das neue Gesetz, in dem geregelt wird, wie künftig die Jugendhilfe auch für Kinder mit Behinderungen zuständig wird, hat selbst in seiner Kurzform einen sperrigen Titel: 1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG). Der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. hat zum ersten Referentenentwurf vom 23. März eine Stellungnahme ans Bundesfamilienministerium eingereicht.
Mehr zur BbP-Stellungnahme finden Sie hier.
Darüber hinaus hat unsere Vorsitzende Kerstin Held ein persönliches Statement zum Gesetzesvorhaben verfasst:
Seit 25 Jahren bin ich Pflegemutter von Kindern mit Behinderung. Ich habe seit 2007 alle politischen Prozesse kämpferisch begleitet, damit Pflegekinder endlich zu ihren Rechten kommen. Umso mehr trifft es mich, dass die Reform im Rahmen des 1. KJHSRG an entscheidenden Stellen gar nicht greift und Pflegekindern mit Behinderung mit einem notwendigen erweiterten Familienverständnis keine Achtung schenkt. Weiterhin entstehen Ängste vor Leistungsverlust, vor Umsteuerung statt Versorgung – und die Sorge, dass am Ende ausgerechnet pflegebedürftige und behinderte Kinder und deren pflegende Angehörige erneut die Hauptlast tragen.
Der BbP begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe: Sie soll rechtsklarer, verlässlicher und durchlässiger werden. Für Pflegekinder mit Behinderung ist das zentral. Ihre Bedarfe verbinden Schutz, Pflege, Teilhabe, Bildung und soziale Integration oft in einer besonderen Komplexität. Inklusion darf dabei allerdings nicht nur auf dem Papier gut klingen und in der Praxis zu einem Weniger an Unterstützung führen.
Wir sehen im Entwurf ein deutliches Risiko, das sich immer wieder wiederholt: Infrastrukturelle Leistungen statt individueller Einzelfallabsicherung. Pooling und Regelangebote können sinnvoll sein – aber sie dürfen nicht dazu führen, dass aus „Unterstützung zusätzlich“ ein faktischer Anspruchsverlust wird. Für Pflegekinder mit Behinderung muss weiterhin gelten: Hilfe muss für dieses Kind in dieser Situation verlässlich gesichert sein. Der Individualanspruch darf nicht zweitrangig sein.
Konkret beunruhigen uns die Regelungen im Bildungs- und Teilhabebereich, insbesondere § 35d und § 35f. Pflegekinder mit Behinderung brauchen häufig nicht nur Begleitung „irgendwie“, sondern passgenaue Unterstützung – etwa auch im Kontext pflegerischer Assistenz, Kommunikation und medizinisch-/teilhabebezogener Bedarfe, die den Schul- und Kitabesuch erst ermöglichen. Genau hier darf Pooling nicht als Anspruchsbegrenzung verstanden werden.
Besonders bedeutend für Pflegekinder mit Behinderung können die Zustimmungs- und Zuständigkeitsmechanismen werden:
- § 37 sieht eine zwingende Zustimmung des örtlichen Jugendamts der Pflegeperson bei der Vermittlung/Unterbringung vor. Eine solche Zustimmung kann im Kinderschutzgedanken grundsätzlich nachvollziehbar sein. Doch hier existiert bereits die Pflegeerlaubnis nach § 44 als fachlich begründetes Instrument. Entscheidend ist jedoch die drohende praktische Wirkung: Wenn Zustimmungsentscheidungen durch administrative Unsicherheit oder regionale Steuerungslogiken beeinflusst werden, kann das bei Pflegekindern mit Behinderung zur faktischen Hürde werden. Es kommt zu Fallvermeidung durch Nichtzustimmung.
- § 86 Abs. 6 sieht nach zwei Jahren einen Zuständigkeitswechsel vor. Die Eingliederungshilfe ist für Menschen mit Behinderung – gerade bei komplexen Wechselwirkungen der Rechtskreise – aus guten Gründen an den Ort gebunden, an dem Hilfe entstanden ist. Ein Zuständigkeitswechsel darf daher nicht zu einer dauerhaft „drohenden“ oder faktisch verkomplizierten Fallführung werden, die Kontinuität und Leistungssicherheit gefährdet. Freie Träger können hier ein fachlich geeigneter Weg sein, sofern sie qualitativ gut aufgestellt sind und eine entsprechende Aufsicht/Einbindung erfolgt.
Grundsätzlich steht für mich fest: Das örtliche Jugendamt der Pflegeperson sollte selbstverständlich frühzeitig in Kenntnis gesetzt und angemessen beteiligt werden, damit Kontinuität und Kinderschutz gesichert bleibt.
Aktuell kommt hinzu: Das geleakte Arbeitspapier einer Bundesarbeitsgruppe, das der Paritätische veröffentlicht hat, hat bei uns große Unsicherheiten ausgelöst. Es verstärkt den Eindruck, dass es nicht nur um Reform geht, sondern um milliardenschwere Einsparungen und eine Absenkung von Standards. Dabei darf aus einer Reform kein Türöffner für Kürzungen werden – Inklusion ist kein Sparprogramm. Und ich sage es als Vorsitzende, aber vor allem als Mutter und Pflegemutter: Inklusion darf nicht Deckmantel sein, sie ist ein Menschenrecht!
Meine klare Forderung lautet: Wir brauchen eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe, aber ohne Leistungsverlust, ohne Aushöhlung individueller Ansprüche und ohne Instrumente, die Pflegekinder mit Behinderung faktisch benachteiligen. Die Bundesregierung muss jetzt dafür sorgen, dass die Ziele des Gesetzes sich in der Praxis auch tatsächlich in verlässlicher Versorgung und rechtlich durchsetzbarer Teilhabe für jedes betroffene Kind zeigen. Hierbei müssen die kommunalen und damit ausführenden Verwaltungsstrukturen mitgenommen und befähigt werden.
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