Wir sind keine Modellgruppe! – Warum die Experimentierklausel zur Kinder- und Jugendhilfereform behinderte Pflegekinder im Stich lässt

Ein Beitrag des Bundesverbandes behinderter Pflegekinder e.V. (BbP) zum Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026 

Heute hat das Bundeskabinett den ersten Gesetzentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) beschlossen. Wir haben auf diesen Tag gewartet – nicht mit Neugier, sondern mit der leisen Hoffnung, dass ein jahrelanges Versprechen endlich eingelöst wird. Stattdessen sind wir erschrocken und traurig über das, was aus diesem Versprechen geworden ist:

  • Aus einer verbindlichen, bundesweiten Zuständigkeit ist eine Experimentierklausel geworden.
  • Aus einem Rechtsanspruch ist eine Möglichkeit geworden, die vom Willen und den Finanzen der Kommune oder Stadt abhängt.

Für behinderte Pflegekinder und ihre Familien ist das keine Randnotiz im Gesetzgebungsverfahren, sondern eine Entscheidung mit schwerwiegenden Folgen für ihre Teilhabechancen. 

Was sich seit März 2026 verändert hat 

Der Referentenentwurf vom 23. März 2026 war eindeutig: Die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung sollte in das SGB VIII überführt werden. Zum 1. Januar 2028 sollte eine verbindliche, bundesweit geltende Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe entstehen. Die „Hilfe aus einer Hand“ nicht als Experiment, sondern als Regelfall für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung. 

Von diesem Weg ist im heutigen Kabinettsbeschluss nach der bislang vorliegenden Regierungsdarstellung nicht mehr viel übrig:

  • An die Stelle der verbindlichen Zuständigkeit tritt eine Experimentierklausel: Kommunen können die zentrale Rolle der Kinder- und Jugendhilfe erproben – wenn sie wollen. Bisher ohne Steuerung, in einem Rahmen, der noch weitgehend offen ist.
  • Ein verbindlicher, bundesweiter Starttermin für die Gesamtzuständigkeit fehlt komplett.

Positiv zu vermerken ist, dass der Verfahrenslotse entfristet, also dauerhaft eingeführt werden soll. Das ist eine sinnvolle Unterstützung. Aber ein Lotse kann nicht den Weg durch ein System weisen, dessen Türen weiterhin unterschiedlich verschlossen bleiben. Diese Rolle ersetzt keine einheitliche Zuständigkeit und keinen einklagbaren Anspruch. 

Der vollständige amtliche Kabinettsentwurf lag uns für diese Einordnung nicht als auswertbarer Gesetzestext vor. Unsere Bewertung stützt sich deshalb auf die bislang veröffentlichten politischen und fachlichen Eckpunkte. Die genaue Ausgestaltung mit Paragraphenwortlaut, Übergangsvorschriften und Finanzierung wird von uns, nach Vorlage der Bundestagsdrucksache, sorgfältig ausgewertet. Das ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Richtung, die heute erkennbar geworden ist, und diese Richtung bereitet uns ernsthafte Sorge. 

Warum das für Pflegekinder mit Behinderung eine besondere Herausforderung ist 

Man könnte argumentieren, eine Experimentierklausel sei doch erst einmal nur ein pragmatischer Zwischenschritt. Für viele Konstellationen mag das zutreffen. Für behinderte Pflegekinder trifft es nicht zu, und genau deshalb werden wir als Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. so deutlich.

Vor 20 Jahren sorgte eine Petition für eine Gesetzesänderung im damaligen SGB XII. Erstmalig wurde das Recht auf Unterbringung in einer Pflegefamilie statt in einem Heim mit Vorrang normiert. Es handelte sich um einen Übergangsparagraphen, der nach der Normierung der Gesamtzuständigkeit des SGB VIII für alle Kinder wegfallen sollte. Dreimal wurde dieser Paragraph verlängert, weil die Kinder- und Jugendhilfe nicht lieferte. Dann fiel er ersatzlos weg, als die Eingliederungshilfe reformiert wurde. Pflegekinder wurden wieder unsichtbar ohne Rechtsanspruch.

Behinderte Pflegekinder leben ohnehin an einer der komplexesten Schnittstellen unseres Sozial- und Hilfesystems. Sie brauchen gleichzeitig ein stabiles Pflegeverhältnis, Hilfen zur Erziehung, Leistungen der Eingliederungshilfe, Assistenz in Schule und Alltag, oft Hilfsmittel und Therapien, verlässliche Beratung ihrer Pflegeeltern und – irgendwann – einen tragfähigen Übergang in die Verselbständigung. Die Gesamtzuständigkeit sollte für die Rechtsicherheit sorgen, ein Pflegekind sein zu dürfen und diese Hilfen aus einer Hand zu bekommen.

Eine Experimentierklausel bildet dies definitiv nicht ab. Sie erzeugt eine Willkür und verstärkt Unsicherheiten.  

Das bedeutet konkret: Ob ein Pflegekind mit Behinderung Zugang zu einer koordinierten, personenzentrierten Hilfe „aus einer Hand“ erhält, hängt künftig davon ab, ob die zuständige Kommune zufällig an der Erprobung teilnimmt. Zwei Kinder mit vergleichbarem Bedarf könnten je nach Postleitzahl in vollkommen unterschiedlichen Systemen leben.

Für uns ist das nicht nur ein Verwaltungsproblem. Es berührt den Anspruch auf gleichwertige Lebensverhältnisse und auf gleichberechtigte Teilhabe, und es erhöht das Risiko, dass Pflegeverhältnisse an genau der Stelle scheitern, an der sie besonderen Schutz bräuchten: an der Überforderung durch Zuständigkeitskonflikte. Wir sehen hier eindeutig das Risiko einer strukturellen Kindeswohlgefährdung durch ein Experiment. 

Wir sagen das aus Erfahrung, nicht aus Prinzip:

  • Wir begleiten die Familien, die monatelang auf eine Kostenzusage warten, während das Kind längst Anspruch auf eine Leistung hätte.
  • Wir kennen Pflegeeltern, die zwischen Jugendamt und Eingliederungshilfe wie Bittsteller behandelt werden, obwohl sie im Alltag längst die Verantwortung tragen.

Genau diese Erfahrungen haben wir in den vergangenen Jahren immer wieder in unsere Stellungnahmen eingebracht. Zuletzt erst in diesem Jahr unter dem Titel „Inklusion darf kein Sparprogramm sein“. Eine wohnortabhängige Experimentierklausel ist die Fortsetzung genau der Unsicherheit, vor der wir seit Langem warnen. 

Was eine Experimentierklausel leisten kann – und was sie nicht ersetzt 

Wir stellen uns nicht grundsätzlich gegen das Instrument der Erprobung. Eine Experimentierklausel kann wertvolle Erkenntnisse liefern, wie eine spätere bundesweite Regelung praktisch ausgestaltet werden sollte. Der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. ist bereit, Modellkommunen dabei beratend und gestalterisch zur Seite zu stehen, wenn es dazu kommt. Jedoch hätte das bereits vor vielen Jahren und vor den ersten Referentenentwürfen zur gemeinsamen Zuständigkeit erfolgen müssen. 

Ein Modellvorhaben ist kein Ersatz für einen Rechtsanspruch.

Wenn der Gesetzgeber diesen Weg dennoch geht, dann braucht es aus unserer Sicht Sicherungsmaßnahmen und Monitoring – ohne eine Rahmung wird die Experimentierklausel zum Vehikel für Kostensteuerung statt für echten Fortschritt: 

  • Eine klare zeitliche Befristung mit einem gesetzlich verankerten Fahrplan zur bundesweiten Regelung.
  • Keine offene Verlängerungslogik, die aus einem Versuch einen Dauerzustand macht.
  • Einen Anspruch auf gleichwertige Beratung und Leistungen auch für Familien außerhalb teilnehmender Kommunen, damit der Wohnort nicht über die Qualität der Hilfe entscheidet.
  • Die Zusicherung, dass der individuelle Bedarf und bestehende Leistungszusagen niemals allein wegen des Modellstatus infrage gestellt werden.
  • Eine verbindliche Beteiligung von Selbstvertretungen, Pflegekindern, Pflegeeltern und Fachverbänden – uns eingeschlossen – bei Auswahl, Ausgestaltung und Evaluation der Modellkommunen.
  • Eine unabhängige Evaluation mit veröffentlichten Daten zu Leistungszugang, Verfahrensdauer, Hilfeabbrüchen, Unterbringungsorten und regionalen Unterschieden.
  • Und eine Finanzierung, die keinen kommunalen Sparanreiz setzt! Sie muss davor schützen, dass Kosten nicht stillschweigend zwischen Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Pflegekasse und Krankenkasse hin- und hergeschoben werden. 

Speziell für Pflegekinder mit Behinderung braucht es darüber hinaus gesetzliche Klarstellungen, die über das allgemeine Modellvorhaben hinausgehen:

  • dass Erziehungsbedarf, Teilhabebedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf gemeinsam festgestellt und gedeckt werden, statt gegeneinander ausgespielt zu werden,
  • dass Pflegeeltern verbindliche Beratung, angemessene Pflegegeld- und Mehrbedarfsregelungen sowie Zugang zu Entlastung und Assistenz erhalten,
  • dass Kinder und Jugendliche beteiligt werden und
  • dass beim Übergang in die Volljährigkeit kein Leistungsabbruch entsteht oder bei unverändertem Bedarf nicht plötzlich eine neue Hilfeform „erfunden“ wird. Gastfamilienmodelle sind keine Option! 

Die Argumente des BbP sind alt und allgegenwärtig  

Wer unsere Arbeit über die Jahre verfolgt hat, wird in dieser Kritik keine neue Position erkennen, sondern die konsequente Fortsetzung unserer Haltung und politischen Arbeit: 

  • Schon 2013 und 2017 forderten wir, dass kein Kind wegen seiner Behinderung aus der Jugendhilfe oder der Pflegekinderhilfe herausfallen darf.
  • 2020 mahnten wir, dass der Zeitplan für die inklusive Weiterentwicklung eingehalten werden muss. Verzögerungen erleben Familien nicht als nebensächlich, sondern als Fortsetzung bestehender Benachteiligung.
  • 2022 forderten wir bundesweite Standards und Schutz vor Zuständigkeitswechseln.
  • 2024 benannten wir „weiterhin bestehende Regelungslücken“.
  • Erst im Frühjahr 2026 haben wir gewarnt: „Inklusion darf kein Sparprogramm sein“. 

Der heutige Kabinettsbeschluss zeigt, dass diese Warnungen nicht überholt, sondern aktueller denn je sind. Eine Experimentierklausel verschärft die Dringlichkeit jeder einzelnen dieser Forderungen, weil unterschiedliche lokale Wege zusätzliche Unsicherheit für Familien schaffen, die längst genug Unsicherheit ertragen mussten.

Pflegefamilien mit Kindern mit Behinderung erfüllen einen staatlichen Auftrag ohne Rechtsicherheit, in kommunaler Willkür mit hohen Teilhabedefiziten. Jetzt werden sie zum Experiment und sollen dabei das Wohl des Kindes in seiner Unversehrtheit, seinem Schutz und seiner Entwicklung gewährleisten.   

Wie sollen wir mit Überzeugung neue Pflegefamilien gewinnen, die sich dieser Situation freiwillig aussetzen? 

Unsere Forderung 

Die verbindliche inklusive Gesamtzuständigkeit darf nicht durch eine wohnortabhängige Experimentierklausel ersetzt werden. Behinderte junge Menschen, insbesondere Pflegekinder mit Behinderung, sind keine Modellgruppe. Sie haben jetzt Anspruch auf klare Zuständigkeit, bedarfsgerechte Leistungen und gleichberechtigte Teilhabe. Der Gesetzgeber trägt Verantwortung dafür, eine drohende Kindeswohlgefährdung durch strukturelle Willkür zu vermeiden. 

  • Wir fordern eine bundesweit verbindliche Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit Behinderungen, ohne unbefristete Verschiebung in Modellvorhaben.
  • Wir fordern die gesetzliche Klarstellung, dass Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe bei behinderten Pflegekindern gemeinsam, personenzentriert und ohne Zuständigkeitsstreit geplant und finanziert werden.
  • Wir fordern einen individuellen Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Assistenz, den Infrastrukturangebote ergänzen, aber niemals ersetzen dürfen.
  • Wir fordern verbindliche Qualitäts-, Beteiligungs- und Beschwerdestandards einschließlich barrierearmer Kommunikation, eine bundesweit gesicherte Finanzierung ohne Kostenverschiebung zulasten der Familien, die verbindliche Beteiligung von Selbstvertretungen und Fachverbänden an Gesetzgebung, Erprobung und Evaluation, eine transparente Evaluierung mit der gesetzlichen Pflicht, erfolgreiche Erkenntnisse tatsächlich in eine bundesweite Regelung zu überführen, und eine klare Zeitvorgabe bis zur verpflichtenden Umsetzung von „Hilfe aus einer Hand“. 

Nach Jahren und mehreren Reformanläufen braucht es endlich eine bundesweit verbindliche inklusive Kinder- und Jugendhilfe mit klarer Zuständigkeit, passgenauen individuellen Leistungen, Schutz der Pflegefamilie und echter Beteiligung. Ein Verfahrenslotse kann den Weg weisen. Aber er ersetzt keine Tür, die für alle offensteht. 

Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. (BbP)
Papenburg, 12. August 2026
 

 

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