Satzung

Satzung des Bundesverbandes behinderter Pflegekinder e.V.

Neufassung 2023

Hier gibt es unsere Satzung auch in einfacherer Sprache.

 

Vorbemerkung

Um einfacher lesbar zu sein, verwendet dieser Text Begriffe in der grammatisch maskulinen Form. Es gelten darin allerdings alle Menschen eingeschlossen, unabhängig davon, welchem Geschlecht sie sich zugehörig fühlen.

Präambel

Der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. vertritt die Interessen von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die nicht in ihren Geburtsfamilien aufwachsen können. Er versteht sich als Selbsthilfe- und Selbstvertretungsorganisation von Pflegeeltern, die genau diese Kinder aufnehmen und ihnen eine Familie geben. Der Verband besteht seit 1983. Seine Satzung soll mit dieser Fassung modernisiert und aktualisiert werden.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V.“ und ist unter der Nummer 150326 im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Papenburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele, Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3) Satzungszweck ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere, aber nicht abschließend, durch folgende Maßnahmen:

  1. die Interessenvertretung von Kindern, die neben ihren seelischen, geistigen, körperlichen und mehrfachen Behinderungen sowie chronischen Erkrankungen zusätzlich unter dem Verlust ihrer Eltern und/oder Familien leiden;
  2. Förderung und Verwirklichung der Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderung am Leben unserer Gesellschaft;
  3. Förderung der sozialen Kontakte und des Austauschs der jungen Menschen und ihrer Familien;
  4. nach Kräften mitzuwirken, dass diese Kinder nicht in unüberschaubaren Einrichtungen, sondern in Pflege- und Adoptivfamilien und solchen Sozialverbänden aufwachsen, die den jeweiligen gesundheitlichen und therapeutischen sowie (heil-)pädagogischen Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen;
  5. Vermittlungshilfe von Kindern mit Behinderung in geeignete Pflegefamilien und die damit verbundene Beratung;
  6. durch Information und Öffentlichkeitsarbeit die Problematik der behinderten Pflege- und Adoptivkinder und ihrer Familien bewusst machen, zu verbessern und die Gesellschaft für die Problematik zu sensibilisieren und ihnen und ihren Pflege- und Adoptivfamilien angemessene Anerkennung zuteilwerden lassen;
  7. den unter 1. genannten Personenkreis und dessen Angehörige bei der Bewältigung ihrer sozial- und gesundheitsfürsorgerischen sowie besonderen heilpädagogischen Aufgaben zu informieren, beraten, unterstützen und ihm zu helfen;
  8. junge Menschen, Beteiligte und Institutionen über alle Fragen der Thematik zu informieren, beraten und unterstützen;
  9. Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen, die eine gleiche oder ähnliche Zielsetzung haben.

§ 3 Vereinsvermögen

(1) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüfer bekommen eine Auslagenentschädigung in Höhe der ihnen tatsächlich im Rahmen ihrer amtsbezogenen Tätigkeit entstandenen Kosten. Sie müssen diese in geeigneter Weise nachweisen.

(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Kindernetzwerk e.V., Aschaffenburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet. Der Vorstand ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss die Aufnahme in den Verein abzulehnen. Der Bewerber ist unverzüglich schriftlich über die Entscheidung zu unterrichten. Er kann gegen die Entscheidung Beschwerde bei der Mitgliederversammlung erheben. Die Mitgliederversammlung hat in der nächsten Sitzung vor der Fassung von Beschlüssen oder der Abhaltung von Wahlen über die Beschwerde zu entscheiden.

(3) Wird dem Bewerber nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Ablehnung der Aufnahme mitgeteilt, gilt der Bewerber als aufgenommen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Auflösung der Personenvereinigung oder der juristischen Person,
  3. durch freiwilligen Austritt,
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  5. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Ein freiwilliger Austritt muss in Textform gegenüber der Geschäftsstelle erklärt werden. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags bis zum Ende des Geschäftsjahres im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens an die letzte bekannte Adresse drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. In der Zeit zwischen Berufung und Entscheid der Mitgliederversammlung ruhen Stimmrecht und passives Wahlrecht des Betroffenen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2) Der Vorstand kann in Härtefällen auf Antrag des betroffenen Mitglieds Stundung, Beitragsermäßigung oder Beitragserlass gewähren. Die Beiträge gelten dann als entrichtet.

(3) Der erste Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 1. des zweiten Monats fällig, der auf die Stellung des Aufnahmeantrags folgt. Der laufende Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

(4) Die Beiträge sind jeweils für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen (Ehrenamtspauschale). Dies ist unabhängig von einer eventuellen Erstattung von Auslagen.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Öffentlichkeitsbeauftragten und dem Schriftführer. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Darunter muss der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende sein.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
  7. Die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit diese weder im Bezug auf ihre Bedeutung noch aufgrund der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung erforderlich machen.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Amtsdauer und Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands und der Übernahme der Geschäfte durch den neuen Vorstand im Amt.

(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wahl erfolgt dabei auf das jeweils zu besetzende Amt. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht er dieses Quorum nicht, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden bestplatzierten. In der Stichwahl ist kein Quorum erforderlich. Die Wahl hat geheim und schriftlich zu erfolgen, wenn dies ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied beantragt. Die Wahl kann als Blockwahl abgehalten werden, wenn dies ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied beantragt und sich niemand dagegen ausspricht.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Diese werden vom. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform, elektronischer Form oder fernmündlich einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Enthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit ist die Beschlussfassung auf die nächste Sitzung zu verschieben oder der Beschluss im Wege des Umlaufverfahrens herbeizuführen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Nachweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Das Stimmrecht kann in Textform auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Eine entsprechende Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Delegierte haben sich zu legitimieren.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(4) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung. Die Einberufung kann auch über die Verbandszeitschrift „mittendrin“ erfolgen, die jedes Mitglied erhält. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde.

(2) Eine zur Beschlussfassung anstehende Satzungsänderung ist in der Einladung besonders kenntlich zu machen.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber im Wege eines Beschlusses. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung das Beschlussergebnis bekanntzugeben und die Tagesordnung gegebenenfalls entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung findet am Sitz des Vereins statt. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit auch die Durchführung an einem anderen Ort beschließen, wenn hiergegen keine erkennbaren Interessen der Mitglieder stehen.

(3) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens drei der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern oder eine Übertragung via Internet beschließt die Mitgliederversammlung.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

§ 17 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstands auf Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter wirtschaftlichen Aspekten und die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung zu prüfen.

(3) Die Rechnungsprüfer sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

§ 18 Ehrenmitgliedschaften

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu berufen. Der Vorstandsbeschluss hierzu muss einstimmig erfolgen. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Berufene muss der Entscheidung zustimmen.

§ 19 Verdienstmedaille

Für besondere Verdienste um Pflegekinder mit Behinderung und deren Familien kann der Verband eine Verdienstmedaille verleihen. Die Verdienstmedaille können nur natürliche Personen erhalten. Nominierungen können Verbandsmitglieder mit einer kurzen Begründung gegenüber dem Vorstand aussprechen. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 20 Auflösung des Verbands

Die Auflösung des Verbands kann nur durch eine besonders für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. In der Einladung zu dieser Versammlung ist der Grund anzugeben. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 27.05.2023 in Haltern am See

 

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