Satzung
Satzung des Bundesverbandes behinderter Pflegekinder e.V.
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verband führt den Namen „Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V.“ und ist unter der Nummer 150326 im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
2) Der Verband hat seinen Sitz in Papenburg.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben
1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3) Satzungszweck des Verbandes ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Ziele:
a) Vermittlung von Kindern mit Behinderungen in geeignete Pflegefamilien und die damit verbundene Beratung;
b) die Interessen solcher Kinder zu vertreten, die neben ihrer (ihren) seelischen, geistigen, körperlichen und mehrfachen Behinderung(en) sowie chronischen Erkrankungen zusätzlich unter dem Verlust ihrer Eltern und Familien leiden;
c) nach Kräften mitzuwirken, dass solche Kinder nicht in unüberschaubaren Einrichtungen, sondern in Pflege- und Adoptivfamilien und solchen Sozialverbänden aufwachsen, die den jeweiligen gesundheitlichen und therapeutischen sowie (heil)pädagogischen Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen;
d) den unter b) genannten Personenkreis und deren Angehörigen bei der Bewältigung ihrer sozial- und gesundheitsfürsorgerischen sowie besonderen heilpädagogischen Aufgaben zu informieren, unterstützen, beraten und ihm zu helfen;
e) Betroffene und Institutionen über alle Fragen der Thematik zu informieren, beraten und unterstützen;
f) Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen, die eine gleiche oder ähnliche Zielsetzung haben;
g) durch Information und Öffentlichkeitsarbeit die Problematik der behinderten Pflege- und Adoptivkinder und deren Familien bewusst zu machen, zu verbessern und die Gesellschaft für diese Problematik zu sensibilisieren und ihnen und deren Pflege- und Adoptivfamilien die Anerkennung zuteil werden zu lassen, die ihnen zusteht;
h) Förderung der sozialen Kontakte und des Austauschs der Betroffenen und ihrer Familien untereinander.
§ 3 Vereinsvermögen
1) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes
2) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer bekommen eine Aufwandsentschädigung in Höhe der ihnen tatsächlich im Rahmen ihrer amtsbezogenen Tätigkeit entstandenen Kosten.
3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V., Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Als Mitglieder können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen aufgenommen werden. Voraussetzung ist die Bereitschaft, den Verband zu bejahen.
2) Die Mitgliedschaft in den Verband erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und unterrichtet den Bewerber unverzüglich schriftlich über die Entscheidung. Der Vorstand ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss die Aufnahme in den Verband abzulehnen.
3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Kündigung spätestens 8 Wochen vor dem Ende des persönlichen Mitgliedsjahres. Das persönliche Mitgliedsjahr beginnt mit der Fälligkeit des ersten Mitgliedsbeitrags.
b) mit dem Tod des Mitgliedes.
c) durch Auflösung der Personenvereinigung oder der juristischen Person.
d) auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied bis zum Ablauf des persönlichen Mitgliedsjahres den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat und dem Vorstand hierüber trotz Mahnung keine Erklärung abgibt.
e) auf Beschluss der Mitgliederversammlung im Falle verbandsschädigenden Verhaltens, Verstoßes gegen die Satzung oder gegen ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Nach Eingang des Ausschlussantrages beim Vorstand kann dieser das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.
§ 5 Verbandsmittel
1) Die Mittel zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhält der Verband durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Geld- und Sachspenden und
c) sonstige Zuwendungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2) Der Vorstand kann in Härtefällen auf Antrag Stundung, Beitragsermäßigung oder Beitragserlass gewähren.
3) Die Mitgliedsbeiträge sind fällig zum 1. des nächsten Monats nach Eingang der Aufnahmebestätigung. Sie werden für die Dauer eines Jahres erhoben.
§ 7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Berater
d) Regionalgruppen
e) Fachausschüsse
f) der Wissenschaftliche Beirat.
Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen (Ehrenamtspauschale). Dies ist unabhängig von einer eventuellen Erstattung von Auslagen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung kann über die Verbandszeitschrift „mittendrin“ erfolgen, die jedes Mitglied erhält. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe einer Begründung verlangen oder wenn es das Verbandsinteresse erfordert.
2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Delegierte von Vereinen oder Vereinigungen haben sich zu legitimieren.
3) Eine zur Beschlussfassung anstehende Satzungsänderung ist in der Einladung besonders hervorzuheben unter Beifügung des gültigen und des vorgesehenen Satzungstextes.
4) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung zu ändern.
5) Bei Wahlen und Abstimmungen haben
a) jede natürliche Person eine Stimme,
b) andere juristische Personen und Personenvereinigungen eine Stimme.
6) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer,
d) Berufung von Arbeitsgruppen, die für besondere Aufgabenbereiche bevollmächtigt werden, über die sie der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten haben,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Beschluss von Satzungsänderungen, soweit diese nicht formaler Natur sind,
g) Beschluss über die Auflösung des Verbandes.
7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit, die Abstimmung über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
8) Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens acht Wochen nach der Versammlung zuzustellen ist.
§ 9 Der Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Öffentlichkeitsbeauftragten
f) bis zu 4 Beisitzern für besondere Aufgaben, die bereits bei der Wahl festzulegen sind.
2) Vorstand nach § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in und der/die Öffentlichkeitsbeauftragte. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen jedoch eines der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in sein muss.
3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt ausüben können.
4) Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise einem Geschäftsführer übertragen. Die Einstellung von Mitarbeitern gegen Bezahlung ist nur mit Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes möglich.
5) Satzungsänderungen aus formalen Gründen, die von Gerichts-, Finanz- und Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.
6) Der Vorstand tagt nach Erfordernissen. Er wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in (bei Verhinderung) einberufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Wird eine Sitzung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern schriftlich verlangt, muss auf spätestens 6 Wochen nach Eingang des Verlangens zu einer Vorstandssitzung eingeladen werden.
7) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. Diese Ausschüsse sind allein dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
§ 10 Rechnungsprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer.
2) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes auf Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter wirtschaftlichen Aspekten und die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung zu prüfen.
3) Die Rechnungsprüfer sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
§ 11 Berater
1) Der Vorstand beruft auf deren Bewerbung hin geeignete Mitglieder zu Beratern des Verbandes.
2) Berater verfügen über Kenntnisse eines genannten Schwerpunktes und stellen sich zur Verfügung, bei Anfragen zu diesem Schwerpunkt Beratungsgespräche durchzuführen.
§ 12 Wissenschaftlicher Beirat
Der Vorstand beruft bis zu zehn Personen in den Wissenschaftlichen Beirat. Dabei sollen insbesondere die Bereiche Medizin, Recht, Sozialarbeit, Psychologie und Pflege abgedeckt werden. Die Beiräte sollen durch ihre Tätigkeit oder wissenschaftliche Forschung in ihren jeweiligen Bereichen qualifiziert sein und einen Bezug zum Pflegekinderwesen mitbringen.
Der Vorstand wählt mit den Beiräten zusammen einen der Beiräte zum Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats. Dabei hat jede Person eine Stimme. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats umfassen die Beratung des Vorstands sowie die Unterstützung des Vorstands bei der Erstellung von Informationsmaterial und der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren.
§ 13 Regionalgruppen
1) Regionalgruppen innerhalb des Verbandes können gebildet werden, wenn besondere regionale Aufgaben wahrgenommen werden sollen. Eine Regionalgruppe sollte mindestens ein Bundesland umfassen, bei kleineren Bundesländern kann sie auch bis zu drei Bundesländer umfassen. Mitglieder der Regionalgruppen müssen gleichzeitig Mitglieder des Bundesverbandes sein.
2) Sollte zur Ermöglichung einer Trägerschaft die Form des eingetragenen Vereins benötigt werden, ist zur Gründung die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.
§ 14 Fachausschüsse
1) Bestimmte Bereiche wie Redaktion, Vermittlungshilfe, Öffentlichkeitsarbeit, politische Arbeit und andere Schwerpunkte der ehrenamtlichen Verbandstätigkeit werden durch Fachausschüsse abgedeckt.
2) Zu jedem Fachausschuss muss ein Vorstandsmitglied gehören. Die Fachausschüsse arbeiten in Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung.
3) Die Fachausschüsse dienen der Förderung und Vereinheitlichung ihrer Thematik, tauschen Erfahrungen aus und arbeiten nach Möglichkeit zusammen.
§ 15 Ehrenmitgliedschaften
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu berufen. Der Vorstand muss einen solchen Vorschlag einstimmig treffen. Über die Verleihung
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Berufene muss der Entscheidung zustimmen.
§ 16 Verdienstmedaille
Für besondere Verdienste um Pflegekinder mit Behinderung und deren Familien kann der Verband eine Verdienstmedaille verleihen. Die Verdienstmedaille können nur natürliche Personen erhalten. Nominierungen können Verbandsmitglieder mit einer kurzen Begründung aussprechen. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 17 Auflösung des Verbandes
Eine Auflösung des Verbandes kann nur durch eine besonders für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. In der Einladung zu dieser Versammlung ist der Grund anzugeben. Für eine Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung von 20.3.1987 bestehende Satzung wird aufgehoben. An ihrer Stelle tritt diese Satzung in Kraft. Diese Satzung entspricht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 4.6.1995, 18.5.1997, 8.6.2003, 12.6.2011, 24.5.2015, 4.6.2017 und vom 20.5.2018.
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