Satzung in einfacherer Sprache

Satzung des Bundesverbandes behinderter Pflegekinder e.V.

Vereinfachte Version der Neufassung 2023

– nicht rechtsverbindlich –

Die rechtlich verbindliche Fassung findet man hier.

 

Eine Erklärung vorab

Dieser Text soll für möglichst viele Menschen gut lesbar sein. Deshalb ist er in einer einfachen Sprache geschrieben.

Kurze Sätze sind leichter verständlich. In diesem Text wird deshalb immer die männliche Anrede gewählt. Sie gilt als Anrede für alle Menschen. Niemand soll dadurch benachteiligt werden.

Der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. wird im folgenden Text auch „Bundesverband“ genannt. Der Bundesverband ist ein Verein. Deswegen steht im Text auch oft nur „Verein“. Gemeint ist dann ebenfalls der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V.

Vorwort

Der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. vertritt die Interessen von bestimmten Kindern. Er vertritt die Interessen von Kindern, auf die dies zutrifft:

  1. Sie sind behindert oder dauerhaft krank.
  2. Sie können nicht in Ihrer Geburtsfamilie aufwachsen. Sie können also nicht bei ihren leiblichen Eltern leben.

Der Verein ist von Pflegeeltern gegründet worden. Diese Eltern haben behinderte Kinder aufgenommen und geben ihnen eine Familie. Oder sie haben vor, dies zu tun. Mit dem Verein wollen sie sich gegenseitig und den Kindern helfen. Der Verein versteht sich also als Selbsthilfe- und Selbstvertretungsorganisation von Pflegeeltern mit besonderen Kindern.

Der Verein heißt Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. Er wurde im Jahr 1983 gegründet.

Im folgenden Text stehen die Regeln, nach denen der Verein funktioniert. Diese Regeln heißen auch „Satzung“. Dieser Text ersetzt die bisherige Satzung. Er ist moderner und aktueller als der alte Text.

1. Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V.“ Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen. Dort trägt er die Nummer 150326.

2. Die Adresse des Vereins lautet:
Kirchstraße 29
26871 Papenburg
Hier ist der Sitz des Vereins.

3. Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

2. Ziele, Zweck, Aufgaben

1. Der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. fördert das Zusammenleben. Er setzt sich für die Gesellschaft ein. Seine Zwecke sind gemeinnützig.
Bestimmte Zwecke sind vom Staat festgelegt in einer Abgabenordnung. In der Abgabenordnung steht, wie viel Steuern der Bundesverband zahlen muss. Für den Bundesverband gilt dort der Abschnitt für „steuerbegünstigte Zwecke“.

Der Bundesverband ist für andere da. Sein wichtigstes Ziel ist es, Menschen zu helfen. Dies tut er nicht für sich, er ist also selbstlos tätig. Zu diesem Zweck ist der Verband zum Beispiel auf Spenden angewiesen. Wenn er Geld einnimmt, soll dies möglichst direkt Menschen helfen. Man sagt dazu: Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein vertritt nicht die Meinung einer bestimmten politischen Partei. Politisch verhält sich der Verein neutral.

3. Der Verein vertritt keine Religion. In Fragen des Glaubens verhält sich der Verein neutral.

Die Ziele des Vereins nennt man auch „Zwecke“. Der Zweck des Vereins wird in dieser Satzung beschrieben. Daher spricht man von einem Satzungszweck.

Wichtigstes Ziel des Vereins ist es, Hilfe für behinderte Menschen zu fördern. Dies erreicht der Verein insbesondere durch die folgenden Punkte:

  1. Interessen von Kindern vertreten, die seelisch, geistig, körperlich oder mehrfach behindert sind. Oder Interessen von Kindern vertreten, die dauerhaft krank sind. Diese Kinder wachsen nicht in Familien auf, in denen sie geboren wurden. Darunter leiden sie oft zusätzlich.
  2. Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderung fördern. Sie sollen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.
  3. Kontakte junger Menschen zu anderen fördern. Sie und ihre Familien brauchen Austausch mit anderen jungen Menschen und Familien. Am besten mit solchen, denen es ähnlich geht.
  4. Kinder möglichst nicht in Einrichtungen unterbringen. Sie sollen besser in Pflegefamilien oder Adoptivfamilien aufgenommen werden. Eine Familie bedeutet dauerhaften persönlichen Kontakt. Ein Kind kann eine feste Bindung eingehen. Solche Familien können besser auf die persönlichen Bedürfnisse jedes Kindes eingehen. Das betrifft sowohl gesundheitliche und therapeutische als auch pädagogische Bereiche.
  5. Hilfe bei der Vermittlung von Kindern mit Behinderung in geeignete Pflegefamilien. Der Verein berät darüber auch Pflegefamilien, Bewerber, leibliche Eltern und staatliche Ämter.
  6. Bereitstellen von Informationen. Der Verein informiert die Gesellschaft, also viele Menschen. Diese Öffentlichkeitsarbeit macht auf die Situation behinderter Pflegekinder und Adoptivkinder aufmerksam. Sie informiert ebenso über die Situation ihrer Familien. Die Gesellschaft soll dadurch diese Menschen und ihre Situation besser verstehen. Die Gesellschaft soll Probleme der Kinder und ihren Familien verstehen. Dadurch kann den Familien und Kindern mehr Anerkennung und Unterstützung entgegengebracht werden.
  7. Informationen für oben genannte junge Menschen. Die betreffenden Kinder und ihre Familien müssen viele Aufgaben meistern. Viele davon können anstrengend und schwierig sein. Die Aufgaben stellen sich in diesen Bereichen:
    a) Heilpädagogik
    b) Gesundheitsfürsorge
    c) Sozialfürsorge.
    Der Bundesverband berät und hilft den Betroffenen dabei, diese Aufgaben zu lösen.
  1. Informationen auch für andere. Der Bundesverband informiert und unterstützt neben den Betroffenen auch andere Beteiligte und Institutionen.
  2. Zusammenarbeit mit anderen. Es gibt Verbände, Behörden oder Einrichtungenmit dem gleichen Ziel wie der Bundesverband. Oder ganz ähnlichen Zielen . Mit ihnen arbeitet der Bundesverband zusammen.

3. Vermögen des Vereins

1. Das Geld des Vereins darf nur für bestimmte Zwecke verwendet werden. Diese Zwecke stehen in dieser Satzung. Kein Mitglied des Vereins darf Geld vom Verein als Unterstützung erhalten.

2. Niemand darf Geld erhalten, wenn dies nicht dem Vereinszweck dient. Auch darf niemand besonders viel Geld erhalten. Man spricht hier von „unverhältnismäßig hohen Vergütungen“.
Es gibt einige Personen im Verein, die für ihren Aufwand bezahlt werden. Das sind die Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüfer. Wenn ihnen Kosten entstehen durch ihren Einsatz für den Verein, bekommen sie diese Kosten vom Verein ersetzt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Aufwandsentschädigung. Diese Mitglieder müssen nachweisen, dass ihnen diese Kosten entstanden sind.

3. Es kann sein, dass der Verein sich auflöst. In diesem Fall wird das Vermögen des Vereins verschenkt. Das gesamte Vermögen bekommt dann das Kindernetzwerk e.V., Aschaffenburg. Das Kindernetzwerk darf das Vermögen nur für bestimmte Zwecke einsetzen. Diese Zwecke müssen ausschließlich gemeinnützig oder mildtätig sein. Sie müssen also der Gesellschaft zugutekommen.
Das gleiche gilt eventuell, wenn der Verein andere Aufgaben ausführt. Dann kann es sein, dass er höhere Steuern zahlen muss. Man spricht in diesem Fall vom „Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke“.

4. Mitglied werden

1. Jeder Mensch kann beim Bundesverband Mitglied werden. Auch Gruppen, andere Vereine, Verbände, Unternehmen oder ähnliche Stellen dürfen Mitglied werden.

2. Wer Mitglied werden möchte, muss einen Antrag ausfüllen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann zustimmen oder ablehnen, dass jemand Mitglied wird. Der Vorstand muss seine Entscheidung dem Bewerber schriftlich mitteilen. Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann der Bewerber widersprechen. Dann muss die nächste Mitgliederversammlung darüber entscheiden. Dies muss passieren, bevor andere Themen entschieden werden oder Wahlen stattfinden.

3. Jemand hat den Antrag gestellt, Mitglied zu werden. Wer danach 3 Monate lang keine Antwort bekommt, gilt automatisch als Mitglied.

5. So endet die Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. wenn ein Mitglied stirbt,
  2. wenn ein Verein, eine Gruppe, Firma oder ähnliches aufgelöst wird,
  3. durch freiwilligen Austritt. Wenn ein Mitglied nicht mehr Mitglied sein möchte, kann es kündigen. Diese Kündigung muss in Textform erfolgen. In Textform heißt: als Brief, Fax oder E-Mail. Sie muss an die Geschäftsstelle gesendet werden. Man kann nur zum 31. Dezember eines Jahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens am 31. Oktober in der Geschäftsstelle vorliegen.
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste. Wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht bezahlt, kann der Vorstand es streichen. Dafür ist ein Beschluss nötig. Dafür sind zwei Bedingungen notwendig:
    1. Das Mitglied hat seinen Beitrag bis zum Ende eines Geschäftsjahres nicht gezahlt.
    2. Das Mitglied hat vorher eine Mahnung erhalten. Sie wird an die letzte Adresse geschickt, die dem Verein bekannt ist. Drei Monate nach dem Absenden der Mahnung kann ein Mitglied gestrichen werden.
  5. durch Ausschluss aus dem Verein. Wenn ein Mitglied dem Verein schadet, kann der Vorstand es ausschließen. Man sagt: Das Mitglied hat grob gegen Interessen des Vereins verstoßen.
    Zuerst muss das Mitglied informiert werden, dass es ausgeschlossen werden soll. Das Mitglied kann sich dann dazu persönlich oder schriftlich äußern. Man muss dem Mitglied ausreichend Zeit geben. Es muss sich innerhalb einer Frist an den Vorstand wenden. Diese Frist muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Das Mitglied äußert sich schriftlich? Dann muss dieses Schreiben in der Vorstandssitzung vorgelesen werden.
    Erst dann kann der Vorstand über den Ausschluss entscheiden. Der Vorstand muss dem Mitglied die Gründe für seinen Beschluss schreiben. Dafür ist ein spezieller Brief nötig, der „Einschreiben“ heißt.
    Das Mitglied ist mit dem Ausschluss nicht einverstanden? Dann kann es sich dagegen wehren. Das nennt sich „Berufung“. Dafür muss sich das Mitglied schriftlich an den Vorstand wenden. Dafür ist ein Monat Zeit, nachdem das Mitglied den Beschluss erhalten hat. Über die Berufung entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das Mitglied weniger Rechte. Es darf nicht abstimmen und nicht gewählt werden.
    Wenn das Mitglied keine Berufung schreibt, wird es vom Verein ausgeschlossen. Es wird auch ausgeschlossen, wenn es sich zu spät schriftlich meldet. Zu spät heißt, wenn es länger als einen Monat mit der Berufung wartet. In beiden Fällen akzeptiert das Mitglied seinen Ausschluss aus dem Verein.

6. Beiträge der Mitglieder

1. Alle Mitglieder müssen dem Bundesverband einen Beitrag zahlen. Wie viel Geld jeder bezahlen muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied darf aber auch jederzeit zusätzlich noch etwas spenden.

2. Manchmal kann jemand keinen Beitrag zahlen. Dann muss er einen Antrag schreiben. Darüber entscheidet der Vorstand. Er kann erlauben, dass das Mitglied seinen Beitrag erst später bezahlen muss. Der Vorstand kann auch erlauben, dass das Mitglied weniger oder nichts bezahlt. Dies wird immer für eine bestimmte Zeit festgelegt. Die Person bleibt dann trotzdem Mitglied.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird einmal im Jahr gezahlt. Er muss immer zum 1. Januar überwiesen werden. Man ist dann für das jeweilige Jahr Mitglied.
Man tritt neu in den Verein ein? Dann kommt es auf das Datum des Aufnahmeantrags an. Der Beitrag muss danach gezahlt werden. Und zwar am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Antrag.
Das Jahr hat schon begonnen, wenn man Mitglied wird? Dann zahlt man trotzdem den ganzen Jahresbeitrag.

7. Organe des Vereins

Das Gesetz schreibt vor, dass es in Vereinen bestimmte Gruppen geben muss. Sie handeln für den Verein. Diese Gruppen werden auch „Organe“ genannt. Die Organe des Bundesverbandes behinderter Pflegekinder sind: 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Jeder, der sich im Bundesverband engagiert, macht dies grundsätzlich ehrenamtlich. Das heißt, er bekommt dafür kein Gehalt. Wer ein Ehrenamt übernimmt, kann dafür allerdings eine Entschädigung erhalten. Dies muss der Vorstand beschließen. Diese Entschädigung heißt „Ehrenamtspauschale“. Diese wird im Gesetz zur Einkommensteuer geregelt, unter Paragraf 3, Nummer 26a.
Unabhängig davon haben Mitglieder manchmal Ausgaben für ihr Ehrenamt. Hier spricht man von „Auslagen“. Diese können sie vom Verein erstattet bekommen.

8. Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen. Dies sind:
a) der Vorsitzende,
b) der Stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schatzmeister,
d) der Öffentlichkeitsbeauftragte und
e) der Schriftführer.

Jede Person im Vorstand darf nur jeweils eine Tätigkeit ausüben.

2. Der Vorstand entscheidet für den Verein. Er vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Das gilt vor Gericht und auch bei Entscheidungen ohne Gericht. Dabei müssen immer zwei Vorstandsmitglieder beteiligt sein. Darunter muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein.

9. Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist in der Regel für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Dazu gehören:

  1. Mitgliederversammlungen vorbereiten und Tagesordnungen erstellen
  2. zu Mitgliederversammlungen einladen
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen umsetzen
  4. Haushaltspläne für künftige Geschäftsjahre entwickeln. Getätigte Einnahmen und Ausgaben notieren. Belege dafür sammeln und Jahresberichte erstellen.
  5. Arbeitsverträge abschließen und kündigen
  6. über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern entscheiden
  7. Entscheidungen des Vereins zu treffen, die nicht durch die Mitgliederversammlung entschieden werden.

Der Vorstand gibt sich Regeln für die eigene Arbeit. Diese werden aufgeschrieben. Das heißt dann „Geschäftsordnung“.

10. Amtsdauer und Wahl des Vorstands

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 3 Jahre. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag der Wahl. Nach 3 Jahren wird ein neuer Vorstand gewählt. Der alte Vorstand bleibt erstmal tätig. Und zwar so lange, bis ein neu gewählter Vorstand die Geschäfte übernimmt.

In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Bei der Wahl wird für ein Amt nach dem anderen abgestimmt. Wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen bekommt, ist gewählt.

Manchmal bekommt kein Mitglied mehr als die Hälfte der Stimmen. Das ist oft der Fall, wenn mehrere gegeneinander antreten. Dann gibt es eine sogenannte Stichwahl. Die Mitglieder stimmen erneut ab. Diesmal nur zwischen den beiden Kandidaten, die vorher die meisten Stimmen hatten. Jetzt wird derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Er muss nicht mehr die Hälfte der Stimmen erreichen.

Es kann auch sein, dass für jedes Amt nur ein Kandidat antritt. Dann kann für alle Ämter gleichzeitig gewählt werden. Das heißt „Blockwahl“. Eine Blockwahl muss durch ein anwesendes Mitglied mit Stimmrecht beantragt werden. Wenn niemand dagegen ist, kann die Wahl als Blockwahl stattfinden.

Jede Wahl kann geheim und schriftlich stattfinden. Es genügt, wenn dies ein Mitglied beantragt.

Manchmal hört ein Mitglied des Vorstands früher auf als geplant. Dann wählen die restlichen Mitglieder des Vorstands eine neue Person als Ersatz. Die neue Person wird dann für den Rest der Amtszeit Vorstandsmitglied.

11. So beschließt der Vorstand

1. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen bei gemeinsamen Treffen. Diese heißen Vorstandssitzung. Die Treffen werden per Brief, per E-Mail oder telefonisch verabredet. Die Termine müssen immer mindestens eine Woche vor dem Treffen verabredetet werden.
Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende ein. Wenn der Vorsitzende nicht kann, lädt der stellvertretende Vorsitzende ein. Was bei diesen Treffen besprochen werden soll, muss vorher nicht mitgeteilt werden. Eine Tagesordnung ist nicht nötig.

2. Es müssen mindestens drei Mitglieder des Vorstands zu einem Treffen erscheinen. Einer davon muss der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende sein. Dann kann der Vorstand Entscheidungen treffen.

3. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Wenn er nicht da ist, macht das der Stellvertretende Vorsitzende.

4. Die Vorstandssitzungen können als persönliche Treffen stattfinden. Möglich ist aber zum Beispiel auch eine Telefonkonferenz oder eine Videokonferenz.

Wenn der Vorstand Dinge entscheidet, muss er darüber abstimmen. Für einen Beschluss reicht eine Mehrheit der Stimmen. Jeder muss mit Ja oder Nein stimmen. Eine Enthaltung ist nicht möglich.
Wenn es keine Mehrheit gibt, wird die Entscheidung verschoben. Dann wird beim nächsten Treffen des Vorstands abgestimmt. Oder die Entscheidung wird im Anschluss noch einmal schriftlich an alle Vorstandsmitglieder gerichtet. Dieses Verfahren heißt „Umlaufverfahren“.
Solche Umlaufverfahren sind auch direkt möglich. Dann müssen aber alle Vorstandsmitglieder einverstanden sein. Alle Beschlüsse des Vorstands müssen in ein Buch eingetragen werden. In diesem Beschlussbuch kann jeder auch später noch die Entscheidungen nachlesen.
Der Leiter der Vorstandssitzung muss die Beschlüsse unterschreiben.
Im Buch muss aufgeschrieben werden:

  1. Wann und wo hat das Treffen stattgefunden?
  2. Wer war dabei?
  3. Was genau wurde beschlossen?
  4. Wie war das  Ergebnis der Abstimmung?

12. Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Auch ein Ehrenmitglied hat eine Stimme. Mit seiner Stimme kann das Mitglied bei Wahlen mitentscheiden.
Ein Mitglied kann aufschreiben, dass ein anderes Mitglied für ihn mit abstimmen darf. Dafür ist ein Brief, ein Fax oder eine E-Mail nötig. Ein Mitglied darf höchstens drei weitere Mitglieder bei einer Abstimmung vertreten. Für jede Mitgliederversammlung muss eine neue Vollmacht ausgestellt werden.

2. Es können nur Mitglieder abstimmen, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Oder der Vorstand hat eine andere Regelung zum Mitgliedsbeitrag getroffen.
Sie möchten bei einer Mitgliederversammlung jemand anderes vertreten? Beispielsweise einen Verein oder Verband, ein Unternehmen oder eine Organisation? Dann müssen Sie dies nachweisen.

3. Die Mitgliederversammlung ist für diese Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  1. Sie genehmigt die geplanten Einnahmen und Ausgaben für das nächste Jahr. Das ist der Haushaltsplan.
    Sie bekommt den Bericht des Vorstands für das vergangene Jahr.
    Sie bekommt einen Bericht der Rechnungsprüfer über das vergangene Jahr.
    Sie entscheidet, ob sie mit der Arbeit des Vorstands einverstanden ist. In einer Abstimmung „entlastet“ sie den Vorstand.
  2. Sie entscheidet, wie hoch die Beiträge für die Mitglieder sind.
  3. Sie wählt die Mitglieder des Vorstands.
    Sie wählt auch die Rechnungsprüfer.
    Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer auch wieder abwählen.
  4. Sie kann diese Satzung ändern. Und sie kann den Verein auflösen.
  5. Sie entscheidet, wenn sich jemand darüber beschwert, dass ein Mitgliedsantrag abgelehnt wurde.
    Sie entscheidet auch, wenn sich jemand beschwert, dass er ausgeschlossen werden soll.
  6. Sie ernennt Ehrenmitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung kann außerdem dem Vorstand Dinge empfehlen. Das gilt auch für Dinge, für die der Vorstand zuständig ist.
    Der Vorstand kann immer nach der Meinung der Mitgliederversammlung fragen.

13. Wann und wie findet die Mitgliederversammlung statt?

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder zur Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vorher erfolgen. Dabei muss mitgeteilt werden, worum es bei der Versammlung gehen soll. Das steht in der sogenannten „Tagesordnung“.
Die Einladung muss als Brief, Fax oder E-Mail verschickt werden. Es genügt auch, wenn dies in der Verbandszeitschrift „mittendrin“ steht. Diese Zeitschrift bekommt jedes Mitglied automatisch zugeschickt.
Für Post, Fax oder E-Mail wird immer die letzte bekannte Adresse verwendet. Dann kann man annehmen, dass die Einladung ankommt. Wenn sie 4 Wochen vorher zugesendet wurde, gilt die Einladung als zugestellt.

2. Es kann sein, dass diese Satzung in einer Mitgliederversammlung geändert werden soll. Dann muss dies deutlich in der Einladung stehen.

14. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Er verschickt sie mit der Einladung an alle Mitglieder. Es ist aber möglich, weitere Themen zu besprechen oder Beschlüsse zu fassen. Bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung noch geändert werden. Dazu hat jedes Mitglied das Recht. Es muss dazu rechtzeitig per Brief, Fax oder E-Mail das Thema schicken. Der Vorstand entscheidet dann darüber, ob es auf die Tagesordnung genommen wird.
Am Anfang jeder Mitgliederversammlung gibt der Versammlungsleiter bekannt, ob die Tagesordnung verändert wird.  Während der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung dann nicht mehr geändert werden.

15. Wie fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse?

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Auch ein anderes Vorstandsmitglied kann die Versammlung leiten. Wenn kein Vorstandsmitglied vor Ort ist, wird ein Leiter bestimmt. Dieser Leiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Bei Wahlen kann vorher eine Gruppe gebildet werden: der Wahlausschuss. Dieser leitet die Wahl. Er kann auch die Diskussion vor der Wahl leiten.

2. Die Mitgliederversammlung findet am Sitz des Vereins statt. Sie darf auch woanders stattfinden, wenn keine Interessen der Mitglieder dagegensprechen. Das entscheidet der Vorstand.

3. In jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geschrieben. Darin steht, was in der Versammlung besprochen und beschlossen wurde. Das Schreiben des Protokolls übernimmt ein „Protokollführer“. Er wird vom Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Der Versammlungsleiter bestimmt, auf welche Weise abgestimmt wird. Eine Abstimmung muss schriftlich stattfinden, wenn mindestens 3 Mitglieder dies möchten und beantragen. Diese Mitglieder müssen alle in der Mitgliederversammlung anwesend und stimmberechtigt sein.

5. An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen. Sie ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann aber Gäste zulassen. Manchmal möchten auch Medienvertreter an der Versammlung teilnehmen. Das sind zum Beispiel Reporter von Zeitungen, dem Radio oder dem Fernsehen. Sie können an der Versammlung teilnehmen, wenn die Mitgliederversammlung damit einverstanden ist. Die Mitgliederversammlung kann über das Internet übertragen werden. Das muss auch durch die Mitgliederversammlung erlaubt werden.

6. Die Mitgliederversammlung wurde nach den geltenden Regeln einberufen? Dann kann sie auch Beschlüsse fassen. Sie kann also über Themen entscheiden. Dabei ist es egal, wie viele Mitglieder zur Versammlung kommen.

7. Über Entscheidungen wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Für diese Beschlüsse reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mitglieder, die keine Stimme abgeben, werden nicht gezählt. Auch Mitglieder, die weder Ja noch Nein sagen, werden nicht gezählt. Hier spricht man von Enthaltung.
Es gibt bei einer Abstimmung genauso viele Stimmen dafür wie dagegen? Dann gilt der Antrag als abgelehnt.
Wenn diese Satzung geändert werden soll, gilt eine andere Regel. Dann müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder dafür stimmen.
Der Verein soll aufgelöst werden? Dann müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder dafür stimmen.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Bericht geschrieben werden. Dieses Protokoll muss anschließend vom Leiter der Versammlung unterschrieben werden. Auch der Protokollführer muss das Protokoll unterschreiben. Das Protokoll muss diese Informationen enthalten:

  1. Wo hat die Versammlung stattgefunden? Die Adresse muss angegeben werden.
  2. Wann hat die Versammlung stattgefunden?
  3. Wie viele Mitglieder haben an der Versammlung teilgenommen?
  4. Wer hat die Sitzung geleitet?
  5. Wer hat das Protokoll geschrieben?
  6. Was stand auf der Tagesordnung?
  7. Wie wurde entschieden? Auf welche Weise wurde abgestimmt? Was wurde beschlossen?

Wurde die Satzung geändert? Dann muss jedes Wort des Beschlusses genau aufgeschrieben werden.

16. Zusätzliche Mitgliederversammlungen, sogenannte „außerordentliche“ Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit zu einer weiteren Mitgliederversammlung einladen. Diese heißt dann „außerordentliche Mitgliederversammlung“.
Das geht immer, wenn dies für den Verein besonders wichtig ist. Das geht auch, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies möchte. Sie müssen dann einen Grund aufschreiben, warum sie das möchten.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten dieselben Regen wie für die „normale“ Mitgliederversammlung. Es muss zum Beispiel mit derselben Frist eingeladen werden. Ganz so, wie diese Satzung die Regeln vorschreibt. Die Regeln stehen oben in den Punkten 12, 13, 14 und 15.

17. Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Sie sind 3 Jahre im Amt.

2. Die Rechnungsprüfer haben diese Aufgaben:

  1. Sie prüfen, wie der Vorstand mit dem Geld des Vereins umgegangen ist. Wurden alle Beschlüsse aus diesem Bereich richtig umgesetzt? Wurde mit dem Vermögen des Vereins gut umgegangen?
  2. Sie überprüfen, ob für alle Einnahmen und Ausgaben Belege vorhanden sind.

Rechnungsprüfer geben ihren Bericht an die Mitgliederversammlung. Nur die Mitglieder sind ihre Auftraggeber. Der Vorstand kann den Rechnungsprüfern keine Vorschriften machen.

18. Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, besondere Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu machen. Das können Menschen sein, die besonders Gutes für den Verein getan haben. Oder sie haben sich besonders viel für den Verein eingesetzt. Der Vorstand muss sich darüber einig sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Vorschlag. Wenn die Mehrheit der Mitglieder dafür ist, kann eine Person Ehrenmitglied werden. Diese Person muss das aber auch wollen.

19. Verdienstmedaille

Jemand hat etwas besonders Gutes für Pflegekinder mit Behinderung getan? Oder für deren Familien? Dann kann der Verein dieser Person eine Verdienstmedaille verleihen.
Diese Auszeichnung können nur einzelne Menschen bekommen, keine Gruppen oder Verbände.
Jedes Mitglied darf Menschen für die Verdienstmedaille vorschlagen. Der Vorschlag muss an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob die Person die Verdienstmedaille bekommt.

20. Auflösung des Verbands

1. Die Mitglieder können beschließen, dass der Verein aufgelöst wird. Dafür muss eine eigene Mitgliederversammlung organisiert werden.

2. In der Einladung muss stehen, dass der Verband aufgelöst werden soll. Es muss auch begründet werden, warum er aufgelöst werden soll.

3. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende führen die Auflösung gemeinsam durch. Sie sind die sogenannten „Liquidatoren“. Die Mitgliederversammlung kann aber auch andere Personen dafür bestimmen.

Es kann auch sein, dass der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird. Zum Beispiel durch ein Gesetz, Verbot oder Urteil. Oder dass der Verein nicht mehr seinen Rechten und Pflichten nachkommen kann. Man spricht dann vom Verlust der Rechtsfähigkeit. Dann gelten die oben genannten Regeln ebenfalls.

 

Die neue Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung am 27.05.2023 in Haltern am See.

Die rechtlich verbindliche Fassung findet man hier.