BbP fordert einen „differenzierten Leistungstatbestand“ in künftiger Kinder- und Jugendhilfe

Zur 2. Sitzung der Arbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“ zum Thema „Leistungstatbestand und Art und Umfang der Leistungen“am 14.02.2023 im Bundesfamilienministerium in Berlin veröffentlicht der BbP folgende Stellungnahme:

Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. fordert einen „differenzierten Leistungstatbestand“ als neuen Weg in der künftigen inklusiven Kinder- und Jugendhilfe

BbP-Vorsitzende Kerstin Held: „Kinder und junge Menschen mit Behinderung brauchen jetzt ein kommunal umsetzbares Gesetz, das auf ihre Lebenswirklichkeit passt und den tatsächlichen Teilhabebedarf in seiner Gesamtheit ernst nimmt.“

Die folgenden Ausführungen des Bundesverbandes behinderter Pflegekinder e.V. legen unsere wesentlichen Standpunkte zum aktuellen Reformprozess in der Kinder- und Jugendhilfe dar. Als Referenzgrundlage dient das Arbeitspapier des BMFSFJ für die Arbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“. Unsere Sichtweisen und Forderungen basieren auf der erlebten Lebenswirklichkeit unserer aktuell rund 600 Mitgliedsfamilien und bilden somit die Haltung eine Zielgruppe ab, die von den praktischen Ergebnissen der rechtstheoretischen Überlegungen direkt betroffen sind.

Inklusion ist ein Ziel, dem man sich schrittweise in einem gesamtgesellschaftlichen Lernprozess annähert. Sie lässt sich nicht ausschließlich durch die Normierung von Rechtsansprüchen verwirklichen, vielmehr muss sie als Haltung „in aller Selbstverständlichkeit“ ankommen.

Es ist nachvollziehbar und entspricht selbstverständlich auch unserer Vision, dass es „dieses Mal funktionieren soll“. Doch der richtige Weg sieht aus jeder Perspektive anders aus. Es braucht gemeinsame Schritte in die Mitte. Diese Schritte müssen vor allen Dingen für die öffentlichen und freien Träger gangbar gemacht werden, da diese in letzter Konsequenz für die Umsetzung verantwortlich sind.

Wir sind nicht bereit, mit einem ideologisch aufgehängten Inklusionsvorhaben eine weitere Generation von Kindern und jungen Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen zu „opfern“, bevor eine umfassende, passgenaue und verlässliche Gesetzesgrundlage besteht.

 

Der BbP e.V. ist seit 2007 (Petition Sascha Kühl und Grundstein für ehemaligen § 54 Abs. 3 SGB XII) maßgeblich an der politischen Willensbildung beteiligt und versteht sich im Grunde als Quersäule im Prozess. Bestandteil unserer bundesweiten Arbeit sind folgende Interessengruppen:

  1. Kinder und junge Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen und ihre unterschiedlichen Teilhabebedarfe. Hierbei ist es zunächst irrelevant, ob sie in ihrer Geburtsfamilie, in einer Pflegefamilie oder in einer Adoptivfamilie leben. Vielmehr liegen hier die Beratungsschwerpunkte in der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe.
  2. Kinder und junge Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen in der Fremdunterbringung (Pflegefamilie, Verwandtenpflege, Adoption, Bereitschaftspflegefamilie, Patenfamilie) und die daraus resultierenden Themen.
  3. Pflege- und Adoptiveltern von Kindern mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen, als Bestandteil der „Hilfe zur Erziehung“.
  4. Pflege- und Adoptiveltern von Kindern mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen, die umfassende Teilhabe an Bildung und am Leben in der Gemeinschaft erbringen.
  5. Pflege- und Adoptiveltern von Kindern mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen in pflegender Elternschaft und daraus resultierender erhöhter Teilhabebedarf.
  6. Herkunfts- bzw. Geburtsfamilien, deren Kinder in Obhut genommen wurden und die damit primär Leistungen als „Hilfe zur Erziehung“ bekommen und deren Kinder einen zusätzlichen erhöhten Teilhabebedarf haben. Viele dieser Eltern haben selbst ebenfalls einen zusätzlich erhöhten Teilhabebedarf.
  7. Herkunfts- bzw. Geburtsfamilien, die ihre Kinder aufgrund der chronischen Erkrankung und Behinderung in Obhut gegeben haben. Sie möchten oder können mit den unmittelbaren Folgen der Behinderung nicht leben.
  8. Öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe in der bundesweiten Vermittlungshilfe von Kindern mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen mit Hilfe des BbP e.V. sowie deren Beratung.
  9. Öffentliche und freie Träger der Eingliederungshilfe in der bundesweiten Vermittlungshilfe von Kindern mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen mit Hilfe des BbP e.V. sowie deren Beratung.

Die Lebenswirklichkeit ist die Gesamtheit aller Umstände des täglichen Lebens, welche eine direkte Wirkung auf das Kind und die Familie ausübt. Alle benannten Interessensgruppen stehen in einem empfindlichen Gleichgewicht zueinander. Dieses Gleichgewicht wird von den unterschiedlichen Rehabilitationsträgern berührt, wodurch diese einen Einfluss auf die Lebenswirklichkeit nehmen. Hieraus ergibt sich ein Netzwerk, welches sich über technische und medizinische Rehabilitation, Pflege, medizinische Versorgungsstrukturen, Frühförderung, Bildung, Forschung etc. erstreckt. Dieses muss in seiner Gesamtheit betrachtet werden, da es in seiner Gesamtheit auf die Menschen einwirkt.

Die Themen „Leistungstatbestand“, „Leistungskatalog“ und „Anspruchsinhaber“ sind elementar, um den weiteren Prozess zu gestalten. Die juristischen Ausformulierungen haben einen direkten Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung in den Ämtern vor Ort und regeln eine sachliche Zuständigkeit.

Dies ist sicherlich hilfreich, um strukturell voranzukommen. Allerdings glauben wir nicht, dass diese Themen zum jetzigen Zeitpunkt zielführend diskutiert werden können.

Inklusion von Kindern mit Behinderung in die Kinder- und Jugendhilfe kann nur über das Grundverständnis hergestellt werden. Darüber hinaus wird der Begriff im aktuellen Diskurs so breit ausgelegt, dass kleine Ziele und Erfolge für Menschen mit Behinderung Gefahr laufen, dem ideologischen Grundgedanken der Inklusion als Universalprinzip „zum Opfer zu fallen“.

 

Damit möchten wir diesem Beteiligungsprozess voranschicken, dass wir eine Leistungszusammenführung zweier Sozialleistungsträger erst dann für möglich halten, wenn zuvor eine grundlegende fachliche „Zusammenführung“ der Leistungsbereiche herbeigeführt wird. Es muss aus unserer Sicht in die Aus- und Weiterbildung der Fachkräfte investiert und dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Außerdem muss ein grundlegendes Verständnis des sozialräumlichen Handlungsansatzes geschaffen und zur Anwendung gebracht werden. Somit bildet Wissenstransfer unter den leistenden Rehabilitationsträgern, auf Basis von Vernetzung in der Ausbildung, die Grundlage, um sich dem ganzheitlichen Blick anzunähern.

Erst mit einem umfassenden Verständnis der Lebenswirklichkeit von Kindern und jungen Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen und der nötigen personellen Ressource können Leistungsentscheidungen getroffen werden, die eine Teilhabe an Bildung, dem Leben der Gemeinschaft und/oder eine Hilfe zur Erziehung im Inklusionskontext ermöglichen. Es bedarf einer Zusammenführung grundlegender Logiken, bevor über differenzierte Leistungen entschieden wird, die in einem empfindlichen Gleichgewicht zueinander stehen.

 

Aus unserer Sicht sollte das grundlegende Verständnis für Menschen mit Behinderung aus dem SGB IX Teil 1 als Metaebene in das SGB VIII einfließen, da es bedeutend für ein weit gefasstes inklusives SGB VIII ist. Nur wer versteht, kann verlässlich beraten und entscheiden.

Leistungstatbestände, Kataloge und Anspmchsinhaber wirken zum jetzigen Zeit punkt wie geometrische Figuren in einer noch nicht passgerechten Matrix. Die Formen machen zwar die Matrix bildhaft, jedoch ergeben sie in praktischer Konsequenz (noch) keinen Sinn.

Weiter braucht es eine Differenzierung, damit es nicht zu Fehlinterpretationen oder Zweckmissbrauch tatsächlicher Leistungsansprüche kommt. Am Beispiel einer Teilhabeassistenz wird immer wieder deutlich, in welchen Synergien die Leistungsbezüge stehen. (Beispiele: Eine Haushaltshilfe ist eine Entlastung für die pflegenden Angehörigen, stellt aber keine Assistenz für den jungen Menschen mit Behinderung dar. Eine Teilhabeassistenz für den jungen Menschen mit Behinderung stellt häufig zusätzlich eine Entlastung für die pflegenden Angehörigen dar.)

Grundsätzlich wollen wir davon ausgehen, dass ein Kind zuallererst ein Kind ist und dann erst der Blick auf die Behinderung fällt. Doch die tatsächliche Bedarfsermittlung ergibt sich nicht aus der Rolle als Kind allein. Seit langer Zeit fordert der BbP e.V. in seinen Stellungnahmen und Beiträgen die Aufhebung der „Intersektionalisierung“ von Kindern und jungen Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen. Die Unterscheidung der „Grundformen“ (seelisch, körperlich und geistig) der Behinderung gilt es im ersten Schritt aufzuheben und wie im SGB IX bereits normiert zu benennen. Es sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Behinderung und/oder chronischen Erkrankung.

Bereits jetzt, zwei Jahre nach Inkrafttreten des KJSG, sind die Prozesse umfassend und langwierig in ihrer Umsetzung und lange nicht im sozialräumlichen Ansatz angekommen. So tragen Partizipation, Schutzkonzepte, Beratung für alle Eltern, Ombudsstellen und Zugänge noch nicht in aller Selbstverständlichkeit zur Verbesserung der Lebenssituation von jungen Menschen (mit und ohne Behinderung) bei. Dies betrifft auch die letzte Teilumsetzung des BTHG in seiner Ausführung.

Ein Kind oder junger Mensch mit chronischen Erkrankungen und Behinderung bezieht Leistungen zur Teilhabe, Pflege und Rehabilitation aus durchschnittlich fünf Sozialgesetzbüchern. Auch ein Aktivrollstuhl der Krankenkasse oder eine Pflegekraft nach SGB XI ermöglichen Teilhabe. Viele Anspruchsgrundlagen sind aufeinander abgestimmt. Viele behinderungsspezifische Bedarfe sind altersunabhängig und bestehen lebenslänglich. Selten gibt es eine klare Leistungsabgrenzung zum Kindesalter, wie z.B. in der Frühförderung.

Es braucht aus unserer Sicht weiterhin die Differenzierung zwischen dem Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung, welche entsprechend inklusiv ausgestaltet werden müssen, und dem Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe bei einem behinderungsbedingten Bedarf, der altersunabhängig besteht. Hierfür sollte der bisherige § 35a SGB VIII auf den Behinderungsbegriff der UN-BRK angepasst werden. Würde dies gelingen, könnten Kinder und junge Menschen mit Behinderung in der Kinder- und Jugendhilfe „ankommen“, denn bisher gibt es sie dort nicht. Hier ist ebenfalls unerlässlich, die Gerichtsbarkeit dem Sozialgericht zuzuordnen.

Der BbP e.V. sieht in dieser Option einen gangbaren Weg, der sowohl die öffentliche Verwaltung abholt als auch gesicherte Rechtszugänge für die Teilhabebedarfe von Kindern und jungen Menschen mit Behinderung ermöglicht.

 

Doch zunächst möchten wir eine aus unserer Sicht problematische Formulierung auflösen, die zu Unsicherheiten führen kann:

Der „getrennte“ Leistungstatbestand sollte zum „differenzierten“ Leistungstatbestand werden.

Die Formulierung eines „getrennten Leistungstatbestandes“ im Arbeitspapier des BMFSFJ weckt die Befürchtungen einer „Reform ohne Veränderung“, die weiterhin einen „Leistungsdschungel“ begünstigt und Kinder mit Behinderung exkludiert. Hierin liegt eine unnötige Verschärfung bereits vorhandener Unsicherheiten. Als Alternative möchten wir den Begriff des „differenzierten Leistungstatbestandes“ einführen, der aus unserer Sicht der Thematik, für die er steht, am ehesten gerecht wird.

In der Differenzierung von Leistungszugängen liegt keine Exklusion. Vielmehr sind deutlich normierte Leistungszugänge, die zum Teil durch Vorrangigkeitszuordnung oder ergänzende Leistungen aufeinander wirken, eine Grundlage, um Kindern und jungen Menschen mit Behinderung in dem gegliederten Sozialleistungssystem ihr Recht zugänglich zu machen. In einer Auflösung der bisher vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen sowie der gleichberechtigten Anspruchsinhaberschaft liegt aus unserer Sicht das Risiko, Unklarheiten zu schaffen oder Verschiebungen von Rechtsansprüchen zu erwirken.

 

Hiermit hängt unmittelbar zusammen, wie wir uns bei der Frage nach dem Leistungskatalog positionieren.

Auch hier liegt die präferierte Option für den BbP darin, den § 35a SGB VIII entsprechend des Behinderungsbegriffs der UN-BRK zu erweitern und auf den Leistungskatalog im SGB IX Teil 2 zu verweisen.

Es wäre aus unserer Sicht ebenfalls denkbar, die Leistungen der Eingliederungshilfe innerhalb des SGB VIII unter diesem Paragrafen zu normieren und sprachlich auf die Situation von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien anzupassen. Eine entsprechende Ausformulierung, die eine Kompatibilität mit den Leistungen im SGB IX Teil 2 herstellt, um den Übergang bei Beendigung der Jugendhilfe realistisch zu gestalten, ist unverzichtbar.

Über differenzierte Leistungstatbestände und einen differenzierten Leistungskatalog sehen wir die Möglichkeit stabiler Rechtszugänge und daraus resultierender Rechtsfolgen am ehesten gegeben.

Kinder und junge Menschen mit Behinderung bewegen sich zwischen mindestens fünf Sozialgesetzbüchern. Aus dieser Erkenntnis heraus ist das Grundverständnis erwachsen, sich gegen das Auflösen eines Sozialgesetzbuches in einem anderen zu positionieren.

Vielmehr sehen wir die Notwendigkeit, neben den differenzierten Leistungszugängen und Leistungskatalogen den Fokus auf die Qualifizierung des Jugendamtes, das als fallzuständige Behörde in die Gesamtzuständigkeit kommen wird, zu legen. Es ist diese Gesamtzuständigkeit, die unverhandelbar ist und die auch durch die Differenzierung des Leistungstatbestandes und des Leistungskataloges nicht in Frage gestellt wird.

 

Zur Stärkung der Teilhabechancen kommt dem Verfahrenslotsen eine zentrale Rolle zu, der vom BbP e.V. seither als entfristeter (wie im Koalitionsvertrag schlussfolgernd gefordert), übergeordneter Inklusionslotse gefordert wird.

 

Die Rolle des inklusiven Hilfeplans und des Verfahrenslotsen als übergeordnetem Inklusionslotsen

Ein Verfahrenslotse als Inklusionslotse ohne Weisungsgebundenheit im Jugendamt und mit engen Schnittstellen zu den relevanten Rechtskreisen sowie einem breit aufgestellten Inklusionsnetzwerk nimmt in einem inklusiven Hilfeplan eine zentrale Rolle ein. Es sind diese Inklusionslotsen, die mit breiten Kompetenzen ausgestattet den Blick auf den rechtskreisübergreifenden Teilhabebedarf haben und denen gleichzeitig die Möglichkeit gegeben wird, auf die bedarfsgerechten, behinderungsspezifischen Leistungen hinzuwirken.

Unser Fokus liegt hierbei auf dem Instrument des inklusiven Hilfeplans, bei dem die Expertise u.a. der Eingliederungshilfe herangezogen wird. Hierbei bleibt die Fallführung und Verantwortung dem Jugendamt überlassen.

Wir verstehen die umsetzbare inklusive Jugendhilfe als ein System, das die Differenzierungen innerhalb der Rechtskreise erkennt, gleichzeitig jedoch das Jugendamt in die Verantwortung nimmt, über die Leistungserbringung der unterschiedlichen Rechtskreise den Überblick zu behalten. Der inklusive Hilfeplan sollte am etablierten Instrument nach SGB VIII festhalten und sich zusätzlich an der Teilhabekonferenz / dem Gesamtplan des SGB IX orientieren.

 

Zusammenfassend sind aus unserer Sicht die Ausweitung des § 35a SGB VIII im Einklang mit der UN-BRK, das Streichen der Wesentlichkeit als Kriterium zum Leistungszugang und die Differenzierung in Leistungsvoraussetzungen und Leistungskatalogen bei gleichzeitiger voller Fallverantwortung im Jugendamt die wesentlichen Punkte. Der inklusive Hilfeplan und aktives Case-Management durch Inklusionslotsen können die Zugänge zu allen Leistungen sichern.

Für uns stehen erreichbare Funktionsziele im Vordergrund. Es entsteht in der derzeitigen Diskussion der Eindruck, dass die Symbolik der Einheitlichkeit wichtiger erscheint als die pragmatisch und juristisch sowie fachlich plausiblere Lösung der Differenzierung.

Inklusive Kinder- und Jugendhilfe ist eine große Vision, die bereits seit 30 Jahren diskutiert wird. Eine klar benannte Zuständigkeit für alle Kinder und ein klar benannter Leistungskatalog für alle Kinder sind wünschenswerte Ziele – es werden sich jedoch nicht fünf Rechtskreise in einem einzigen auflösen lassen.

Pflege und Teilhabe müssen zunächst in der Jugendhilfe ankommen. Der skizzierte Weg in diesem Positionspapier ist gangbar, an der Praxis orientiert und basiert auf Erfahrung aus 40 Jahren Selbstvertretung von Pflegekindern mit Behinderung und ihren Familien.

Am allerwichtigsten aber ist, dass dieser Weg aus unserer Sicht den Kindern mit Behinderung am ehesten zu ihrem Recht verhilft. Und um Recht geht es im gesamten Reformprozess. Es geht nicht darum, wer Recht hat, sondern darum, dass Recht gegeben wird, nämlich den Kindern mit Behinderung.

Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V.
Papenburg, den 13.02.2023

 

Hier gibt’s unsere Stellungnahme als PDF [2,5 MB]

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