Eine Bestandsaufnahme der BbP-Vorsitzenden Kerstin Held
Viel zu viel bleibt offen oder unklar: Das jetzt beschlossene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) legt zwar den Grundstein für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe, bringt unseren Kindern mit Behinderung und deren Pflegefamilien erstmal kaum Verbesserungen. Trotzdem haben wir uns entschlossen, es nicht in seiner jetzigen Umsetzung zu verhindern.
Seit mehr als drei Jahrzehnten setzt sich der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. (BbP) für gesetzliche Regelungen zur Unterbringung von Kindern mit Behinderung in Pflegefamilien ein. Es wurden Anhörungen Ende der 1990er erwirkt, es gab Anfang der 2000er eine Bundestagspetition, die einen Übergangsparagraphen im 12. Sozialgesetzbuch (SGB) zur Folge hatte. In diesem stand erstmals geschrieben, dass ein Kind mit Behinderung im Falle einer Fremdunterbringung ein vorrangiges Recht auf familiäre Unterbringung haben soll. Es wurde sogar vermerkt, dass zu prüfen sei, ob eine sogenannte vollstationäre Unterbringung zu vermeiden oder sogar zu beenden sei.
Am 31. Juli 2009 trat dies als Übergangsparagraph in Kraft. Endlich gab es einen konkreten Hinweis auf unsere Familien und das Recht auf familienanaloge Unterbringung von Kindern mit Behinderung. Die UN-Behindertenrechtskonvention sagt Selbiges aus. Nun sollte die Jugendhilfe nachbessern, damit Kinder mit Behinderung dieselben Zugängen in die Hilfen zur Erziehung bekommen wie alle anderen Kinder. Denn ein Kind ist ein Kind, nicht mehr und nicht weniger.
Vier Jahre später wurde dann der Übergang zum Übergang. Es kam zu einer weiteren Verlängerung, längstens bis zum Jahr 2018, hieß es damals. In der Zwischenzeit scheiterte ein recht unüberlegter Schnellschuss zur „Großen Lösung“ – ein inklusives achtes Sozialgesetzbuch.
Der Prozess „Mitreden – Mitgestalten“ wurde seitens des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gestartet und sollte ein zweiter Anlauf für ein inklusives SGB VIII sein. Der Auftakt hierzu war am 6. November 2018. Keine zwei Monate später sollte der einzige Paragraph, der unsere Kinder mit Behinderung in Pflegefamilien stärkte, wegfallen. Eine Verlängerung der Übergangslösung von der Übergangslösung erfolgte tatsächlich erst im Februar 2019. Es sollte das letzte Mal sein, und was nach dem 31. Dezember 2020 folgen sollte, wusste niemand.
Auf Grund eines zufälligen Aufeinandertreffens mit einem Mitglied aus der Bundesarbeitsgemeinschaft im Jahr 2016 kam es zu dem „Zettelparagraphen“ im neuen Bundesteilhabegesetz (BTHG). Ich wies das Gruppenmitglied auf unsere Kinder und deren Rechtslage hin, und Herr Müller-Fehling schaute mich an und sagte: „Frau Held, gut Sie das sagen. Wir sind davon ausgegangen, das SGB VIII liefert, aber leider Fehlanzeigen. Schreiben Sie mir das mal bitte auf den Zettel!“ Es war ein gelber Klebezettel. Kurz vor Zwölf wurde der Paragraph 80 in das BTHG eingebracht, um wenigstens einen kleinen Rettungsanker zu haben. Das war richtig knapp und der Paragraph auch nicht besonders fundiert.
Als hätten wir es geahnt, fiel der bisherige Übergangsparagraph 54 Absatz 3 am 31.12.2019 ersatzlos weg. Damit verloren wir auch das Recht auf die vorrangige Prüfung auf familienanaloge Unterbringung. Es blieb der unzureichende „Zettelparagraf“ wie ein ausgeworfener Notanker im neunen BTHG (SGB IX) – der am 1. Januar 2020 mit der zweiten Einführungsstufe in Kraft trat.
Wir gingen 2017 mit unseren Familien und viel Unterstützung von Trägern, Politikern und Medien in Berlin auf die Straße. Unter dem Motto „Wie behindert ist das denn!?“ forderten wir gesetzlich „Erste Hilfe“ – ohne nennenswerten Erfolg. In diesem Jahr scheiterte das inklusive KJSG vor dem Bundesrat.
Wir nahmen an Bundesarbeitsgruppen zum KJSG teil, haben unsere Stimme erhoben in Gremien und Anhörungen. Wir finden im Bundesverband körper- und mehrfachbehinderter Menschen (bvkm), im Kindernetzwerk (KNW), in der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH), im Dialogforum Pflegekinderhilfe und vielen anderen Verbänden und Institutionen uneingeschränkte Loyalität und Unterstützung für unsere Belange. Namhafte Fachleute mit starker Stimme auf Bundesebene nehmen sich unserer Themen an. Aber es reicht offensichtlich immer noch nicht, denn die Kinder mit Behinderung und deren Pflegefamilien haben erneut das Nachsehen.
Sinnbildlich sah ich das Loch, in das wir in der großen SGB-VIII-Baustelle förmlich reinfallen werden, vor mir. Das Loch ist leider recht groß und tief, und nun heißt es erneut Umleitungen finden.
Obwohl wir wussten, dass der Teil der Reform, der für uns wichtig gewesen wäre, nicht ausreichend ist, haben wir den Prozess in der Endphase nicht geschwächt. Unsere gesamtgesellschaftliche Verantwortung und damit die Verantwortung für einen inklusiven Grundstein im SGB VIII ließ keine andere Option zu. Dennoch fühlt es sich für mich an, als hätten wir unsere Familien erneut in ein Labyrinth geschickt.
Nun steht das Flaggschiff mit dem Namen „inklusives SGB VIII“ vor uns mit der Aufschrift „Hilfe aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderung“. Doch warum liegt dieses Schiff für uns noch sehr lange im Hafen?
Mit Inkrafttreten des Gesetzes sollen, nach Aussage befragter Fachleute, Herkunftseltern wie Pflegeeltern von Kindern mit Behinderung Teilzuständigkeit und Beratung in der Kinder- und Jugendhilfe finden. Wie diese jedoch aussieht und welchen Leistungsbereich dies betrifft, kann keiner derzeit seriös beantworten. Vielmehr heißt es von den Fachleuten: „Nach Verlesung und Inkrafttreten des KJSG kommt Phase II zur Aushandlung der Umsetzung der inklusiven Absichtsteile.“ Okay, das mit den Absichten und den Verhandlungen kennen wir, aber wir dachten, es wird irgendwann einmal besser? Es scheint, als stünde diese Beratung unverändert nur der Zielgruppe aus dem § 35a zur Verfügung.
Ein anderer antwortete mir: „Jetzt bleibt für die Pflegekinderhilfe nur das Warten auf die inklusive Lösung am Ende des Jahrzehnts.“ Hier hat der Gesetzgeber erneut eine Frist zur Schaffung inklusiver Gesetzesregelungen für Kinder mit Behinderung im SGB VIII vorgegeben – nur diesmal mit einer Frist von acht Jahren. Das bedeutet im Klartext, dass aus den vierjährigen Übergangsreglungen der Übergangsregelung aus dem ehemaligen SGB XII eine nunmehr achtjährige Übergangsregelung getroffen wurde. Warum haben die vergangenem zwölf Jahre nicht gereicht, für verlässliche Lösungen zu sorgen?
Das KJSG trägt viele gute Neuerungen in sich und ist in keinem Punkt für die Kinder allgemein nachteilig zu verstehen. Mit dem neuen Paragraphen 4a wird die Selbstvertretung gestärkt. Dies kann insbesondere für Kinder mit Behinderung von Vorteil sein. Die Eingliederungshilfe ist mit diesem Themenfeld schon weit länger vertraut, und es ist wichtig, dass die Jugendhilfe hier anschließt. Wie hier die Zugänge für Menschen mit Behinderung in der Selbstvertretung geschaffen werden, bleibt unklar. Geschwisterbeziehungen sollen berücksichtigt werden, und ein Beratungsanspruch für die leiblichen Eltern soll in jedem Fall bestehen, auch wenn das Kind dauerhaft in der Heimerziehung lebt.
Bisher hatten Herkunftseltern von Kindern mit Behinderung in der Jugendhilfe kaum einen Beratungsanspruch. Wenn ihr Kind Hilfen aus der Eingliederungshilfe bezog, dann war die Jugendhilfe bisher nicht in der Beratung tätig. Das soll sich nun zu sofort ändern. Doch hier fehlt der Jugendhilfe nachvollziehbarerweise die notwendige Expertise. Um diese Beratung und Begleitung sicherzustellen, braucht es Menschen, die sich damit auskennen. Diese sollen in Form von „Verfahrenslotsen“ ab 2024 verpflichtend durch die Jugendhilfe bereit gestellt werden.
Die Verfahrenslotsen und warum wir lieber Inklusionslotsen hätten
Wer diese Menschen sein werden, ob sie aus der Pädagogik oder der Verwaltung kommen werden, welche Aus- oder Weiterbildung sie haben werden und wie hoch der Fallschlüssel sein wird, kann bisher niemand beantworten – nicht einmal das Familienministerium selbst.
Zusätzlich kritisieren wir den Begriff „Verfahrenslotse“ sehr. Unsere Kinder und deren Familien sind nicht dauerhaft einem Verfahren ausgesetzt. Sie leben mit ihren Pflegekindern in der wohl inklusivsten Weise, die in unserer Gesellschaft möglich ist. Der Begriff „Verfahren“ ist weder lebensnah noch definierend und auch nicht im Sinne der Inklusion. Warum heißen sie nicht einfach „Inklusionslotsen“? Außerdem kommen diese Lotsen viele Jahre zu spät, denn sie sind längst überfällig.
Ein sehr wichtiger und guter Punkt ist die Schnittstelle zwischen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe durch die verpflichtende Teilnahme am Gesamtplan nach SGB IX. So müssen die beiden Leistungsbereiche miteinander verbindlich kommunizieren.
Wie wenig zugänglich das reformierte Kinder- und Jugendhilfegesetz für unsere Pflegefamilien mit Kindern mit Behinderung tatsächlich ist, merken wir bei genauerem Hinsehen recht schnell. Es wird unverändert im Paragraphen 35a ausschließlich von Kindern mit seelischer Beeinträchtigung gesprochen. Die Kinder mit körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen finden keinerlei Erwähnung. Entweder müsste eine solche Differenzierung ganz aus dem SGB VIII verschwinden oder die längst überfällige Umbenennung des § 35 a für alle Kinder mit erhöhtem Teilhabebedarf umgehend erfolgen. In der Praxis wird weiterhin ungehindert nach IQ sortiert.
Ist es denn immer Hilfe zur Erziehung?
Auch hier wird keine klare Stellung zur Inklusion bezogen. In den seltensten Fällen besteht eine Hilfe zur Erziehung im Kontext der Fremdunterbringung eines Kindes mit Behinderung. Die allermeisten Eltern entscheiden sich für die Fremdunterbringung ihres Kindes mit Behinderung, weil sie mit der Pflegebedürftigkeit und/oder der individuellen Förderung beziehungsweise Teilhabeleistung überfordert sind. Hier hätte in jedem Fall die „Hilfe zur Teilhabe“ ergänzt werden müssen. Die wenigsten Eltern kommen auf die Idee, dass sie mit einem Hilfebedarf zur Teilhabe und Pflege ihres Kindes eine Maßnahme zur Hilfe zur Erziehung beantragen sollen. Grundsätzlich ist der Hilfebegriff eher wenig inklusiv. Der Begriff zur Teilhabe ist zwar im SGB VIII aufgenommen worden, jedoch nicht als konkrete Leistung formuliert.
Nach Rückfragen bei den Experten wurde mir erläutert, dass lediglich die Beratung und die übergreifende Hilfe- und Gesamtplanung für Pflegekinder mit Behinderung im SGB VIII relevant sind. Die behinderungsspezifischen Bedarfe sollen bis zur voraussichtlichen Gesamtlösung in acht Jahren über die Eingliederungshilfe sichergestellt werden. Das ist sicherlich ein Anfang, aber auch an dieser Stelle nicht ausreichend überlegt. Den sehr speziellen Beratungsbedarf zwischen dem BGB und fünf Sozialgesetzbüchern, um die Hilfe für ein Kind mit Behinderung gut aufstellen zu können, wird eine echte Herausforderung.
Nach welchem Paragraphen findet nun die Unterbringung eines Kindes mit Behinderung in einer Pflegefamilie statt?
Werden die Kinder mit Behinderung nun nach dem § 80 des SGB IX oder nach dem Paragraphen 33.2 im SGB VIII in Pflegefamilien untergebracht? Was passiert mit den bisherigen Pflegeverhältnissen nach § 80 SGB IX? Werde diese in den § 33.2 SGB VIII gewandelt? Diese Fragen stellte ich mir, als manch ein Gespräch mit Vertretern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zu genau diesen Fragen führte.
Sind die Standards für die 33er-Hilfen für Kinder mit Behinderung anwendbar (Trägerkonferenz)? Was passiert mit den freien Trägern, die mit fast 30 Prozent Anteil die Pflegeverhältnisse aus der sogenannten Sonderpflege begleiten? Auch hier haben wir keine Antworten bekommen, und wir haben viele Experten auf Bund- und Länderebene dazu befragt.
Vielmehr kamen Ideen auf, dass freie Träger und deren spezifische Beratung für Kinder mit Behinderung durch die Verfahrenslotsen an Notwendigkeit verlieren könnten und somit wirtschaftlichere Beratungssysteme geschaffen werden könnten. Solche Ideen lassen mich fassungslos dastehen.
Wird der § 86.6 SGB VIII (Zuständigkeitswechsel nach zwei Jahren an den Wohnort des Kindes) Anwendung finden, und wie funktioniert dann Kostenerstattung, wenn das Pflegeverhältnis durch einen freien Träger mit Spezialisierung geführt wird? Werden die Trägerkosten auch weiterhin als behinderungsbedingte Leistung erstattet oder fällt dies unter die Beratungsleistung des örtlichen Trägers? Wie wird drohendem Leistungsverlust Rechnung getragen?
In der Eingliederungshilfe bleibt die Hilfe lebenslänglich an dem Ort, an dem sie entstanden ist. Einer der Gründe ist, kommunale Überlastungen zu vermeiden. So wird z.B. in kleinen Orten, wo Wohnheime für Menschen mit Behinderung entstanden sind, nicht die gesamte Finanzlast der Teilhabeleistung der Bewohner auf die örtliche Kommune gelegt. Ebenso verhält es sich mit den Pflegeverhältnissen nach SGB IX § 80 und Leistungen der Teilhabe nach dem BTHG.
Viele der Pflegefamilien werden durch freie Träger begleitet. In der Eingliederungshilfe ist dies gängige Praxis, um dezentrale Strukturen aufrechterhalten zu können. Wenn nun nach zwei Jahren (86.6) die Fallzuständigkeit wechselt, wechseln die behinderungsbedingten Leistungen in der Regel nicht mit. Hieraus entsteht nun eine weitere Schnittstelle, die definitiv nicht zur Erleichterung beiträgt. Ebenso können Bündelungsphänomene und damit hohe Fallzahlen kommunal auf die Jugendhilfe zukommen, denn Pflegefamilien mit Kindern mit Behinderung leben selten in der Stadt und finden sich häufig vermehrt in besonders für sie geeigneten Regionen. Der Zuständigkeitswechsel bringt aus unserer Sicht nur Nachteile mit sich. Aber diesen Punkt kritisieren wir als Verband schon länger, da es in diesen Überleitungen immer wieder zu großen Reibungsverlusten kommt.
Für alle Leistungsempfänger ist die weitaus geringere Kostenheranziehung für junge Erwachsene (maximal 25 % statt bisher 75 %) ein richtiger Schritt. Wie aber ist den jungen Menschen mit Behinderung Rechnung getragen worden? Sie müssen lebenslang ihre Assistenzleistungen und Hilfen mitfinanzieren und sind an die Grundsicherung gebunden. Müssen sie künftig dann aus den geringen Löhnen, die sie z.B. aus den Werkstätten der Menschen mit Behinderung bekommen, 25 % abgeben, weil die Jugendhilfe für sie zuständig ist?
Seit vielen Jahren setzen wir uns dafür ein, dass der Kinderschutz auch für Kinder mit Behinderung gedacht und gelebt wird. Die Insoweit erfahrene Fachkraft (InsoFa) nach § 8a und § 8 b SGB VIII sollte längst für den speziellen Bereich des Kinderschutzes von Kindern mit Behinderung weitergebildet werden können. Auch die Dokumentationspflicht ist für uns schon lange unverzichtbar in der Alltagsbegleitung von Kindern mit Behinderung. Ebenso fehlt es an spezialisierten Inobhutnahmestellen. Hier wurden mit der Reform erneut wichtige Chancen vertan.
Zeitgleich und andauernd findet die Modernisierung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts statt. Auch hier werden Chancen insbesondere in der Vorgabe zur Qualifikation von Vormündern vertan. Verfahrenspfleger und gesetzliche Vertreter sind bei Bedarfen von Kindern mit Behinderung überfordert, und es kommt nicht selten zu gravierenden Fehleinschätzungen.
Wann wird das Flaggschiff auslaufen können?
Es bleibt zum Schluss festzuhalten, dass gerade mühsam geschaffene Strukturen, die auf Grundlange des BTHG für die Pflegefamilien mit Kindern mit Behinderung neu angelegt wurden, nun verloren gehen, bevor sie gefestigt werden konnten. Das Neue ist aber noch gar nicht bereit für das, was da kommt, und die Steine zum Hausbau fehlen.
Im Bereich der Pflegekinderhilfe für Kinder mit Behinderung hat man in den letzten zwölf Jahren nicht viel voneinander gelernt oder lernen wollen. Zu oft werden Stellschrauben gedreht, und das auch noch an mehreren Stellen gleichzeitig. Für die Pflegekinder mit Behinderung und deren Familien hat sich eigentlich nichts verändert.
Dieses Schiff wird erst aus dem Hafen auslaufen, wenn die Maschinen genug Öl haben, die Stellschrauben die Richtung sicher weisen und die Besatzung weiß, was sie zu tun hat. Aber eines ist klar: Liegezeiten im Hafen kosten auch viel Geld.