Von Januar 2017 an gilt in der Pflegeversicherung die neue Einstufung nach Pflegegraden anstelle der bisherigen Pflegestufen. Dafür ändert sich das gesamte Verfahren der Begutachtung: Es müssen keine Minuten mehr gezählt, sondern Kompetenzen und Bedürfnisse beurteilt werden. Dabei wird vor allem bewertet, welche Fähigkeiten ein Pflegebedürftiger grundsätzlich besitzt – unabhängig davon, welche davon er wie häufig benötigt.
Mit einem Online-Pflegegradrechner kann jetzt jeder selbst das neue Begutachtungsverfahren unter die Lupe nehmen und schon einmal proberechnen. Bei jedem einzelnen Punkt der sechs Module stehen die Richtlinien, nach denen bewertet werden soll. So kann man schnell und einfach nachlesen, welche Kompetenzen genau abgefragt werden. Am Ende spuckt der Rechner nicht nur die Gesamt-Punktzahl aus, sondern auch die dazugehörige Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad samt Erläuterung des Ergebnisses.
Wenn bisher bereits eine Pflegestufe besteht, wird diese zum Januar 2017 automatisch in einen entsprechenden Pflegegrad umgewandelt. Es wird nicht jeder Pflegebedürftige neu begutachtet. Mit dem Pflegegradrechner lässt sich allerdings auch herausfinden, ob künftig eventuell ein höherer Pflegegrad in Frage kommt und ein Antrag auf Neubegutachtung sinnvoll sein könnte.
Den Pflegegradrechner findet man inzwischen auf mehreren Internetseiten eingebunden. Zum Original geht es hier.
Für Kinder gelten auch nach dem neuen Begutachtungsverfahren einige Besonderheiten. Diese richten sich nach dem Alter des Kindes:
- Ab 11 Jahren gelten für Kinder die gleichen Maßstäbe wie für Erwachsene (was auch bisher schon so war: Ab dem 11. Lebensjahr wurden auch bisher keine Minuten mehr für natürlichen altersbedingten Hilfebedarf abgezogen). Ab diesem Alter kann also der Pflegegradrechner wie für Erwachsene verwendet werden.
- Bis zu einem Lebensalter von 19 Monaten werden nur in 3 Modulen Bewertungen vorgenommen, außerdem erhält das Kind grundsätzlich einen Pflegegrad, der um 1 höher liegt als die errechnete Bewertung.
- Ab dem 19. Lebensmonat bis zum 11. Geburtstag gelten diejenigen Kriterien, die in den Richtlinien des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im Kapitel Kinder beschrieben sind. Diese sind zum Teil sehr umfangreich und nicht immer ganz leicht verständlich formuliert. Dennoch kann es sich lohnen, diese Schritt für Schritt durchzugehen, um einen Eindruck davon bekommen, was bei einer Begutachtung herauskommen könnte.
Hier geht es zu den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Das Kapitel zur Begutachtung von Kindern beginnt auf Seite 108 und geht bis Seite 159.