Erstmals haben jetzt Bundesrichter entschieden: Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (nach SGB XI) darf nicht auf das Pflegegeld der Jugendhilfe für die Pflege und Erziehung von Pflegekindern (nach SGB VIII) angerechnet werden. Mit dieser abschließenden Grundsatzentscheidung schiebt das Bundesverwaltungsgericht einer inzwischen weitverbreiteten Praxis vieler Jugendämter einen Riegel vor und bringt betroffenen Pflegefamilien endlich Rechtssicherheit.
In der Begründung ihres Urteils vom 24. November 2017 (Az. BVerwG 5 C 15.16) schreiben die obersten Verwaltungsrichter, dass eine solche Kürzung von Leistungen nicht durch das Gesetz gedeckt ist: „Eine Anrechnung des Pflegeversicherungsgeldes mindert das den Klägern zustehende Pflegegeld und bedarf deshalb einer gesetzlichen Grundlage. An dieser fehlt es.“ Beide Leistungen, so die Richter weiter, dienen grundsätzlich unterschiedlichen Zwecken und sind nebeneinander zu gewähren.
Pflegefamilien, in denen bislang eine entsprechende Verrechnung oder Heranziehung stattgefunden hat, wird geraten, unverzüglich eine Überprüfung der grundlegenden Bescheide zu verlangen und damit auch rückwirkend ein ggf. zu Unrecht abgezogenes Pflegegeld der Pflegeversicherung (bzw. der Opferentschädigung) zu erhalten.
Erstritten wurde das Urteil von der Rechtsanwältin Gila Schindler, KASU – Kanzlei für soziale Unternehmen, Heidelberg/Berlin.
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