Stellungnahme zum KJSG-Entwurf: „Zeitplan muss dringend angepasst werden“

Ende September 2020 hat das Bundesfamilienministerium den lange erwarteten Entwurf für eine Reform der Jugendhilfe und des Pflegekinderwesens vorgelegt. Dem sogenannten Referentenentwurf des „Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG)“ ist ein lange und umfangreich geführter Dialogprozess vorausgegangen, an dem auch wir als Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. beteiligt waren.

Jetzt sind die Verbände erneut zur Stellungnahme aufgerufen. Wir als BbP haben dazu heute die hier formulierten Punkte speziell zu unseren Themen rund um Inklusion und Pflegekinder mit Behinderung eingereicht.

Eine weitere Stellungnahme zu allgemeinen Jugendhilfe-Themen und zum Entwurf im Ganzen haben wir gemeinsam mit unseren Partnerverbänden der Bundesinteressengemeinschaft der Pflegefamilienverbände (BiP) vorgelegt. Hier kann man die BiP-Stellungnahme nachlesen.

Ein Kind mit Tracheostoma schaut skeptisch.
Wann das mit einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe wohl endlich was wird? [Foto: Held]

„Zeitplan für den Weg zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe muss dringend angepasst werden“

Stellungnahme des Bundesverbandes behinderter Pflegekinder e.V.
zum Referentenentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes

Als Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. nehmen wir gerne Stellung zum Referentenentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) 2020. Wir tun dies hier mit speziellem Blick auf die Themen rund um Pflegekinder mit Behinderung. Darüber hinaus verweisen wir auf die gemeinsame Stellungnahme der Bundesinteressengemeinschaft der Pflegeelternverbände (BiP – ehemals: Runder Tisch der Pflegeelternverbände), in der wir gemeinsam Stellung zum gesamten Inhalt des Entwurfes beziehen.

Zunächst stellen wir fest, dass der inklusive Grundgedanke im hohen Maße durch den gesamten Entwurf getragen wird, und freuen uns darüber sehr.

Inklusion passiert nicht in Gesetzen oder in der Bauweise eines Gebäudes. Inklusion passiert in der Wandlung und Haltung eines jeden Menschen und somit in der gesamten Gesellschaft. Einer der stärksten Sätze im Entwurf zum KJSG lautet:

„Die Entwicklung zu einem SGB VIII, das weitgehend von dem Inklusionsgedanken getragen wird, bedeutet auch für die Kinder- und Jugendhilfe, dem Leitgedanken ‚Nichts über uns ohne uns’ in ihren Strukturen jugendhilfespezifisch vollumfänglich Rechnung zu tragen und kindes-, jugend- und elternadäquat umzusetzen.“

Viele unserer Anregungen und wichtigen Themen aus der von uns eingebrachten Expertise in den Arbeitsgruppen finden wir im Entwurf wieder. Dies macht deutlich, wie wichtig dieser Teilbereich der Reform ist. Wir wissen diese vertrauensvolle Zusammenarbeit sehr zu schätzen. Uns ist ebenfalls klar, dass eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe nicht im Hauruckverfahren umzusetzen ist. Vielmehr hätten wir uns mehrere Einzelstufen in der Umsetzung gewünscht:

  • Aus unserer Sicht bedarf es z.B. der Lotsen sofort.
  • Nach einem weiteren Jahr die strukturierte Teilnahme an Hilfeplänen / Gesamtplänen aller beteiligten Rehaträger.
  • Nach weiteren zwei Jahren pädagogische Fallführung in der Jugendhilfe.

Aus unserer Sicht fänden wir einen engeren, verbindlichen Stufenplan mit klar definierten Einzelschritten wichtig. Die Pflegekinderhilfe, besonders für Kinder mit Behinderung, muss zeitnah geregelt werden.

 

Mit der Bereinigung der Schnittstellen zum direkten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes sind wir absolut d’accord. Doch wird nicht näher auf die Ausführung eingegangen. Vielmehr passt die – aus unserer Sicht – verspätete Installation der Verfahrenslotsen nicht dazu. Unsere Forderung nach sogenannten Fallmanagern ist damit zwar grundsätzlich aufgegriffen worden, doch kann dies nicht erst im Jahr 2024 umgesetzt werden. Es bedarf solcher Lotsen sofort! Ebenso sollte eine Teilnahme der Jugendämter an den Gesamtplankonferenzen bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwingend gegeben sein und keine Lücke lassen. Das erklärte Ziel muss sein, dass die Fallführung in der Kinder- und Jugendhilfe verortet ist. Nur so sind die Leistungen zwischen verschieden leistungsberechtigten Personen bedarfsgerecht zu ermitteln (Kind mit Behinderung, Eltern, Pflegeperson, Geschwister, Einrichtung, …)

 

Bis zur vorgesehenen Umsetzung des KJSG bedarf es einer weiteren Reform, die wenig deutlich beschrieben wird. „Die Leistungssysteme müssen sich so verändern, dass sie eine individuelle Förderung aller Personen im jeweiligen System ermöglichen“, so wörtlich. In unserem besonderen Feld der Pflegekinder mit Behinderung benötigen wir seit vielen Jahren genau diese Veränderungen und Rechtssicherheit für Rahmenbedingungen, Zuständigkeit, Leistung und Fachberatung. An dieser Stelle hätten wir uns die dafür dringend notwendigen deutlichen Schritte in der Pflegekinderhilfe gewünscht. Jetzt entsteht für unsere Zielgruppe vielmehr der Eindruck, dass wir nach der Übergangsregelung SGB XII
§ 54 Abs. 3 einen erneuten Übergang haben, in dem keine „klaren Regeln“ gelten.

 

In der Praxis werden Kinder mit Behinderungen selten erfolgreich vor Ort in eine Pflegefamilie vermittelt. Auf Grund der Besonderheit ihres Bedarfs und der umfangreichen Voraussetzungen, die die Pflegefamilie mitbringen muss, werden diese Kinder nicht selten bundesweit vermittelt. Dadurch entstehen bisher zusätzlich große Irritationen in den Zuständigkeiten. Die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sehen sich oft nicht in der Rolle der Vergabe einer Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII oder gar in der Fallführung nach zwei Jahren (§ 86.6 SGB VIII). Viele Pflegefamilien mit Kindern mit Behinderung haben viele Jahre lang niemanden an ihrer Seite.

Der Träger der Eingliederungshilfe bleibt in den allermeisten Fällen lebenslänglich für den Menschen mit Behinderung zuständig. Hier ist eine klare Formulierung und Vorgabe der Zuständigkeit in der Fallführung erforderlich. Weiterhin muss die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ebenso um die Überprüfung der Anforderung von medizinischer Versorgung, Pflege und Rehabilitation eines Kindes mit Behinderung erweitert werden, wie es sehr gut und richtig im Bereich des Kinderschutzes löblich bedacht wurde.

 

An dieser Stelle müssen wir erneut den Sprung in das SGB IX machen und deutlich sagen, dass wir es sehr bedauern, dass der § 80 SGB IX keine Ergänzungs- oder Änderungsvorschläge im KJSG findet. Sie haben umfangreiche Kenntnis über die bestehenden Schwierigkeiten auf der Länderebene. Die vorgeschriebene Pflegeerlaubnis für Erwachsene nach § 44 SGB VIII muss gestrichen werden und die klare Aufforderung bestehen, diese durch SGB-IX-entsprechende Verfahren zu ersetzen. Weiter muss deutlicher werden, dass der örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe unter der Beachtung der besonderen Bedarfe eines Pflegekindes mit Behinderung eine Pflegeerlaubnis prüfen und erteilen muss.

 

Zum 31.12.2019 ist der Übergangsparagraph im SGB XII ersatzlos weggefallen. Der § 80 SGB IX tritt an diese Stelle und ist unzureichend. Die seit Jahren angemahnten dringend notwendigen Verbesserungen für Pflegekinder mit Behinderung und ihre Pflegefamilien fehlen nach wie vor und werden im KJSG wenig deutlich bis gar nicht angefasst. Wir hätten uns mehr Klarheit und Änderungen in den §§ 33, 34 und 35a gewünscht. Hier müssen wir noch einmal deutlich sagen, dass uns die weiterhin massive Unterscheidung zwischen der seelischen und den anderen Behinderungen erschreckt hat. Wir bedauern sehr, dass der inklusive Gedanke hier nicht wiederzufinden ist.

 

Weiterhin fehlt der wichtige Aspekt der zumindest gleichrangigen Überprüfung der Möglichkeit der Unterbringung von Kindern mit Behinderungen, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können, in einer Pflegefamilie. Die vorrangige Unterbringung in einer Heimeinrichtung ist in Ermangelung gesetzlicher Regelungen leider immer noch gängige Praxis. Dem wird im KJSG bisher kein Einhalt geboten! Dies wäre allerdings dringend notwendig, allein schon um die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention zu erfüllen: Aus Artikel 23 folgt zwingend, dass auch ein Kind mit Behinderung das Recht hat, in einer Familie aufwachsen zu können!

Eine Pflegefamilie ist ein adäquates Hilfsangebot, wenn die Herkunftsfamilie hierfür ausscheidet. Eine institutionelle Einrichtung dagegen kann diese Vorgabe schon von ihrer Art her nicht erfüllen. So müsste eigentlich die Möglichkeit einer Pflegefamilie vorrangig geprüft werden. Wir meinen: Das KJSG sollte zumindest eine gleichrangige Prüfung vorschreiben.

 

Der angestrebte Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung der Herkunftsfamilie und der Geschwister ist ein wichtiger und unverzichtbarer Schritt. Wir freuen uns, dass unsere Anmerkungen besonders zu den Geschwisterkindern an dieser Stelle offensichtlich Gehör gefunden haben.

 

Im Bereich der Hilfe für junge Volljährige sind uns die Vorgaben zu unklar. Für Kinder mit besonderem Förderbedarf kann immer von einer schulischen Ausbildung oder assistierten Berufsausbildung bis zum 21. Lebensjahr ausgegangen werden. Meist sind die Hilfen weitaus länger erforderlich. Hier muss die klare Formulierung in § 41 SGB VIII bestehen, dass junge Erwachsene mit einem besonderen Förder- und Teilhabebedarf die Hilfen bis mindestens zum 21. Lebensjahr gesichert erhalten. Den „Verschiebebahnhöfen“ mit Volljährigkeit wird mit dem Entwurf bisher kein Einhalt geboten. Die mit dem Übergang zusammenhängende Frist von einem Jahr und der klaren Anforderung, dass beide Rehabilitationsträger (Eingliederungshilfe und Jugendhilfe) den Übergang bedarfsgerecht gestallten müssen, ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

 

Wir hätten uns gewünscht, dass der Begriff „Hilfe zur Erziehung“ in „Hilfe zur Erziehung und Teilhabe“ gewandelt wird und somit deutlicher gesagt wird, dass bei einem Kind mit einer Behinderung nicht immer die Hilfe zur Erziehung zum Hilfeersuchen führt, sondern die Behinderung und damit verbundene komplexe Anforderungen an Teilhabe und spezielle Förderung der Grund sein können. Bei Kindern mit besonderem Förderbedarf spielen andere Faktoren eine Rolle, die zur Überforderung oder gar Unmöglichkeit des Aufwachsens in der Herkunftsfamilie führen. Diese sind nicht klar definiert worden und die Begriffe wenig inklusiv angepasst.

 

Der Kinderschutz bekommt den klaren Auftrag, den Schutzgedanken und die Vorgehensweise um die speziellen Kenntnisse für Kinder mit Behinderungen zu erweitern. Eigentlich hätte dies schon immer selbstverständlich sein müssen, doch die Praxis zeigte anderes. Daher sind wir sehr erleichtert, diese Vorgaben im KJSG lesen zu dürfen.

 

Wir möchten unserer Stellungnahme eine Berechnung anfügen, die ggf. im Haushaltsplan von Bedeutung sein kann. Außerdem sind wirtschaftliche Argumente häufig tragfähiger und werden eher wahrgenommen als weniger messbare Anteile. Dass aus unserer Sicht eine Pflegefamilie der beste Ort für ein Kind ist, das nicht in seiner Herkunftsfamilie aufwachsen kann, ist unbestritten – Familienpflege ist darüber hinaus auch die weitaus wirtschaftlichere Maßnahme.

Die Zahlen beruhen auf einer Abfrage der tatsächlichen Kosten für die stationäre Unterbringung in der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe sowie auf der Ermittlung eines repräsentativen Tagessatzes in der Familienpflege eines Kindes mit Behinderung. In der Jugendhilfe wurden uns bei 14 Jugendämtern aus 5 Bundesländern Tagessätze zwischen 190 und 700 Euro mitgeteilt. In der Eingliederungshilfe wurden uns von 7 Landschaftsverbänden und Kreisen Tagessätze zwischen 220 und 400 Euro mitgeteilt.

Wir haben in der Berechnung einen bundesdurchschnittlichen Tagessatz der stationären Unterbringung von 320 Euro angenommen und gehen von einer Orientierung im unteren Bereich aus. Bei dem Tagessatz ist zusätzlich der Anteil der Sachleistung der Pflegekasse berücksichtigt. Im Vergleich dazu haben wir die Empfehlung der Sonderpflege von Kindern mit Behinderung in Pflegefamilien durchschnittlich ermittelt und entsprechende Entlastungsleistungen und Weiterbildungskosten / Beratungskosten mit kalkuliert. Hier haben wir den Tagessatz hochgerechnet auf 140 Euro. Dieser entspricht längst nicht der tatsächlichen Orientierung (Durchschnitt derzeit bei etwa 49 Euro pro Tag).

  • Stationärer Platz pro Kind pro Jahr etwa                                         120.000 Euro
  • Pflegefamilie Platz pro Kind pro Jahr etwa                                        51.000 Euro
    (Vollzeitpflege für ein Kind mit Behinderung mit Berechnung einer optimalen Hilfe)

Dieses Beispiel verdeutlicht, dass ein Kind auf 10 Jahre betrachtet in einer gut aufgestellten Pflegefamilie fast 700.000 Euro weniger Ausgaben verursacht.

Allein der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V. vertritt die Interessen von über 1.000 minderjährigen Pflegekindern mit Behinderung in seinen Mitgliedsfamilien. Noch weitaus mehr Kinder sind nicht Mitglied im BbP.

Kerstin Held,
Vorsitzende

 

Hier gibt es unsere Stellungnahme als PDF [967 KB].

 

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